Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 725/2006 vom 27.09.2006

Oberverwaltungsgericht NRW zum Erschließungsbeitragsrecht

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 1.6.2006 (Az.: 3 A 2169/03, KStZ 2006, S. 176) entschieden, dass eine Gemeinde, die nach Kostenspaltung und Abschnittsbildung eine Teileinrichtung einer Erschließungsanlage gegenüber den Beitragspflichtigen abgerechnet hat, bei der Abrechnung der weiteren Teileinrichtungen denselben Abschnitt als Abrechnungsraum zugrunde legen muss (wie BVerwG, Urteil vom 4.10.1974 – IV C 9.73 -, KStZ 1975, 68). Das gilt auch dann, wenn die erste Teileinrichtung bereits unter der Geltung des Preußischen Fluchtliniengesetzes abgerechnet worden ist, die weiteren Teileinrichtungen aber erst nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt und abgerechnet werden (wie OVG Berlin, Urteil vom 4.9.2003 – 5 B 7.02 -, OVGE 25, 45).

Die Regelung des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG/BauGB, wonach nur die Kosten für Überbreiten der Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingestellt werden dürfen, findet keine Anwendung, wenn eine Fahrbahn schon unter der Geltung des Preußischen Fluchtliniengesetzes technisch hergestellt und beitragsmäßig abgerechnet worden ist (vgl. § 180 Abs. 3 BBauG).

Az.: II/1 643-00

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