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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 440/2007 vom 06.06.2007
Oberverwaltungsgericht NRW zum Kanalanschlussbeitrag
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 11.04.2007 (Az. 15 A 4358/06) nochmals klargestellt, dass ein übergroßes Buchgrundstück unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs des OVG NRW verkleinert werden kann. Die Beantwortung, ob es sich bei einem Buchgrundstück um eine einzige wirtschaftliche Einheit oder mehrere wirtschaftliche Einheiten handelt, beurteilt sich dabei – so das OVG NRW - nicht nach der tatsächlichen, sondern auf der Grundlage der (baurechtlich) zulässigen Nutzung des Grundstücks. Diese hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten ab, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den dafür festgesetzten baurechtlichen Bezugsgrößen für das Maß und die Art der baulichen Nutzung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2006 – Az. 15 A 3118/06 -, S. 3 f. der Urteilsgründe).
Zur Klärung der Frage, wann ein Grundstück als übergroß anzusehen und deshalb eine kleinere wirtschaftliche Einheit zu bilden ist, kann nach dem OVG NRW auf die üblichen Grundstücksgrößen zurückgegriffen werden, für die sowohl die vorhandene Bebauung als auch die Baugebietslage zu berücksichtigen sind. In dem zu entscheidenden Fall stellte das OVG NRW auf die Größe des vorhandenen Gebäudes und die ländliche Lage des Grundstücks ab und kam zu dem Ergebnis, dass das veranlagte Grundstück kein übergroßes Grundstück war, welches unter Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs des OVG NRW verkleinert werden musste. Im Übrigen weist das OVG NRW darauf hin, dass für die Verkleinerung eines Buchgrundstückes auf der Grundlage des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs kein rechtlicher Zusammenhang nach der Rechtsprechung des OVG NRW gefordert wird, weil dieser rechtliche Zusammenhang nur dann erforderlich ist, wenn Buchgrundstücke zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit nach dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff des OVG NRW zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden sollen.
Az.: II/2 24-22 qu/ko