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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 324/2000 vom 05.06.2000
Oberverwaltungsgericht NRW zum Kanalanschlußbeitrag
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 15. Februar 2000 (Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96) den Begriff des wirtschaftlichen Vorteils im Kanalanschlußbeitragsrecht näher umschrieben. Nach dem OVG NRW besteht der wirtschaftliche Vorteil einer Kanalanschlußmöglichkeit bei Grundstücken, die Baulandcharakter aufweisen, in der Erhöhung des Gebrauchswertes. Denn erst durch die gebotene Anschlußmöglichkeit an die gemeindliche Abwasseranlage wird eine bauliche Nutzung ermöglicht bzw. bei schon bebauten Grundstücken die nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße (abwassertechnische) Erschließung ersetzt. Das Entstehen der Beitragspflicht wird demnach nur dann gehindert, wenn ausnahmsweise der bei solchen Baugrundstücken regelmäßig eintretende wirtschaftliche Vorteil fehlt.
Bei Grundstücken im Außenbereich ist der beitragsrechtlich relevante Vorteil erst dann zu bejahen, wenn das Grundstück tatsächlich angeschlossen wird. Der satzungsrechtliche Beitragstatbestand des tatsächlichen Anschlusses steht deshalb nach dem OVG NRW mit § 8 KAG NRW für Außenbereichsgrundstücke im Einklang (vgl. § 14 Abs. 2 der Muster-Beitrags- und Gebührensatzung; Stand: 1.9.1999). Wenn der tatsächliche Anschluß mit Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers vorgenommen wird, wird der wirtschaftliche Vorteil unwiderleglich vermutet. Im Falle eines gegen den Willen des Grundstückseigentümers von der Gemeinde zwangsweise vorgenommenen Anschlusses liegt der beitragsrechtlich erforderliche Vorteil dann vor, wenn der Grundstückseigentümer entwässerungsrechtlich verpflichtet ist, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen (Anschlußzwang). Eine solche Anschlußpflicht ergibt sich regelmäßig aus einer bestandskräftigen Anschlußverfügung. Sie kann sich aber, wenn eine solche Verfügung fehlschlägt z.B. nichtig ist, auch unmittelbar aus dem Entwässerungsrecht ergeben.
Az.: II/2 24-22