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StGB NRW-Mitteilung 162/2010 vom 08.03.2010

Oberverwaltungsgericht NRW zum Kostenersatz

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 05.02.2010 (Az. 12 A 2794/07) erneut zum Kostenersatzrecht nach § 10 KAG NRW entschieden. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war, dass ein Grundstückseigentümer einen Kostenersatzbescheid der Stadt wegen der Erneuerung eines Grundstücksanschlusses für rechtswidrig ansah, weil er der Auffassung war, dass der von der Stadt beauftragte Tiefbauunternehmen bei der Ersterrichtung des Grundstücksanschlusses eine fehlerhafte bzw. mangelhafte Arbeit abgeliefert hatte und nur deshalb eine vorzeitige Erneuerung erforderlich geworden war.

In der Vergangenheit hatte das OVG NRW entschieden, dass der Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW durch das so genannte Sonderinteresse als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal begrenzt wird.

 

Das Sonderinteresse war in der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 21.2.1996 — Az.: 22 A 3216/92 - ) u. a. dann nicht angenommen worden, wenn die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses dadurch bedingt war, dass der von der Gemeinde beauftragte Tiefbauunternehmer den Grundstücksanschluss bei der Errichtung fehlerhaft ausgeführt hatte und deshalb nunmehr vorzeitig eine Erneuerung erfolgen musste.

 

Hiernach anknüpfend hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 05.02.2010 (Az.: 12 A 2794/07) klargestellt, dass die Gemeinde im Zweifelsfall dokumentieren können muss, dass der Grundstücksanschluss von dem durch die Stadt beauftragten Tiefbauunternehmen mangelfrei hergestellt worden ist. Kann die Gemeinde in diesen Fällen z. B. durch die Vorlage eines Abnahmeprotokolls nicht nachweisen, dass die Verlegung des zu erneuernden Grundstücksanschlusses bei seiner Ersterrichtung fehlerfrei war, so geht dieses nach dem OVG NRW zu Lasten der Gemeinde.

Lässt sich nämlich die Schadensursache — auch nach ca. 18 Jahren mangels ausreichender Aufzeichnung der Gemeinde — aktuell zweifelsfrei nicht mehr nachweisen, so reicht es, um diese Unerweislichkeit zu Lasten der Gemeinde gehen zu lassen, aus, wenn nur eine der möglichen Schadensursachen in den Risikobereich der Gemeinde fällt und diese sich im Hinblick auf den Sachverhalt der fehlerhaften Ausführung des von ihr beauftragten Tiefbauunternehmers nicht entlasten kann.

 

Insoweit kann einer Gemeinde nur empfohlen werden, eine fachgerechte Abnahme mit Abnahmeprotokoll (ggf. auch mit zusätzlichem Fotomaterial) durchzuführen.

Az.: II/2 24-25 qu-ko

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