Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 249/2011 vom 18.04.2011

Oberverwaltungsgericht NRW zum Kostenersatz für Untersuchungen

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 10.02.2011 (Az. 15 A 405/10) entschieden, dass Kosten für eine Sielhaut-Untersuchung im öffentlichen Kanalnetz wegen eines vom Anschlussnehmer zu vertretenden Verstoßes gegen die Einleitungsbedingungen der Abwasserbeseitigungssatzung nicht über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW geltend gemacht werden können.

Nach dem OVG NRW umfasst § 10 KAG NRW besonders geregelte Ersatzansprüche und zählt somit nicht  zu den Kommunalabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 KAG NRW (Steuern, Gebühren, Beiträge). Zu den in § 10 KAG NRW genannten Maßnahmen (Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung, Unterhaltung) gehören insbesondere keine Abwasseruntersuchungen ( so bereits: OVG NRW, Urteil vom 14.03.1997 — Az. 22 A 1438/96, NWVbl 1997, Seite 473 f.).

Ferner sieht das OVG NRW auch im Landeswassergesetz NRW keine Ermächtigung eine entsprechende Kostenersatzregelung in der Abwasserbeseitigungssatzung der beklagten Stadt zu regeln. Insbesondere zeige der Blick auf § 53 LWG NRW, dass das Landeswassergesetz NRW eine satzungsrechtliche Kostenerstattungsregel für den Bereich der Abwasserbeseitigung nicht vorsieht. Dieses ergebe sich letztlich daraus, dass § 53 Abs. 4 a LWG NRW (Betretungsrecht) zwar § 117 LWG NRW, nicht aber auch auf § 118 LWG NRW verweist, der eine Kostenerstattungsregel im Bereich der Gewässeraufsicht vorsieht. Die der Gewässeraufsicht obliegende Überwachung umfasse die Ermittlung von Gewässergefährdungen, nicht jedoch weitere Folgemaßnahmen, die der Bestätigung der bereits getroffenen Feststellungen dienen oder gutachterlich belegen sollen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.07.1998 — Az. 20 A 5446/96; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2004 — Az. 6 K 8271/02). Im zu entscheidenden Fall ging es aber nach dem OVG NRW darum, dass der Kläger Schwefelsäure in den öffentlichen Kanal eingeleitet hat. Zur Verursacherfeststellung wurde hiernach die Untersuchung (Sielhaut-Untersuchung) von der Stadt beauftragt. Dieses diente nach dem OVG NRW zur Bestätigung der bereits gefundenen Ergebnisse. Für die Erstattung der durch die Untersuchung verursachten Kosten biete aber § 118 LWG NRW keine hinreichende Rechtsgrundlage.

Abschließend weist das OVG NRW aber darauf hin, dass die beklagte Stadt dem Kläger ein satzungswidriges Verhalten anlastet und deshalb Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus den öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis (§ 280 BGB) in Betracht gezogen werden könnten. Derartige Schadensersatzansprüche könnten aber nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, sondern müssten mittels Leistungsklage der beklagten Stadt durchgesetzt werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.06.2005 — Az. 15 A 4115/01 — und 26.03.1996 — Az. 5 A 3812/92-, NWVBl. 1996, S. 340 ff.).

 

Az.: II/2 24-25 qu-ko

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