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StGB NRW-Mitteilung 388/2007 vom 23.05.2007
Oberverwaltungsgericht NRW zum Kostenersatz
Das OVG NRW hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 16.10.2006 (Az.: 14 A 1093/05 -, NVWZ 2007, S. 359) nochmals entschieden, dass eine Gemeinde einen Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW für Haus- und Grundstücksanschlüsse nur für solche Maßnahmen erheben kann, die unmittelbar fremdbestimmt, d.h. für einen Dritten, durchgeführt werden. Daran fehlt es stets, wenn die Gemeinde Maßnahmen in Bezug auf ein Grundstück durchführt, das in ihrem Eigentum steht. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt.
Das OVG NRW begründet die Fortführung dieser Rechtsprechung (vgl. hierzu bereits OVG NRW, Städte- und Gemeinderat 1991, S. 63) damit, dass auch in städtebaulichen Entwicklungsbereichen, in denen die Gemeinde gemeindeeigene Grundstücke später an Dritte veräußern möchte, der Aufwand für die Herstellung der Grundstückanschlüsse nicht fremdbestimmt ist, weil im Zeitpunkt der Herstellung der Grundstücksanschlüsse für die gemeindeeigenen Grundstücke der konkrete Grundstücksanschluss nicht für einen Dritten hergestellt und damit nicht fremdbestimmt gebaut wird. Für die Gemeinde würden sich hierdurch keine Nachteile ergeben, wenn sie keinen Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse verlangen kann, die sie für ein eigenes Grundstück vorgenommen hat. Vielmehr sei es der Gemeinde möglich, dass die Aufwendungen für die Grundstücksanschlüsse über den Kaufpreis auf die Grundstückserwerber abgewälzt werden, so dass die Gemeinde schlussendlich die Aufwendungen zur Herstellung der Grundstücksanschlüsse nicht selbst finanzieren muss.
Zugleich weist das OVG NRW darauf hin, dass der Anspruch auf Kostenersatz für den Grundstücksanschluss erst entsteht, wenn das Vorhandensein des Anschlusses für den Eigentümer einen Sondervorteil auslöst. Bei bebaubaren Grundstücken tritt dieser Sondervorteil in der Regel erst ein, wenn die Anschlussleitung tatsächlich genutzt wird oder genutzt werden muss oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist. Eine Anschlussverlegung für ein unbebautes Grundstück auf „Vorrat“ genügt somit regelmäßig nach dem OVG NRW nicht. Soweit allerdings der Grundstücksanschluss auf Antrag des Grundstückseigentümers oder mit seinem Wissen und Wollen, d. h. in Anstimmung mit ihm, verlegt worden ist, ist wegen der dadurch getroffenen subjektiven Bestimmung ein Sondervorteil nach dem OVG NRW anzunehmen, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Vorteil auch objektiv gegeben ist. Dieser Sondervorteil ist bei gemeindeeigenen Grundstücken auch zu dem Zeitpunkt gegeben, in dem die Gemeinde für ihr eigenes Grundstück den Grundstücksanschluss geschaffen hat. Sie hat als Grundstückseigentümerin den Anschluss gewollt. Auf die Frage, ob damit für sie auch ein Sondervorteil verbunden war, kommt es dann nicht mehr an. Jedenfalls kann der Kostenersatzanspruch nicht gegenüber einem späteren Erwerber des gemeindeeigenen Grundstücks geltend gemacht werden, weil die Herstellung des Grundstücksanschlusses nicht fremdbestimmt gewesen ist, so dass für die Gemeinde nur die Möglichkeit verbleibt, den Aufwand für die Herstellung des Grundstücksanschlusses über den Kaufpreis auf den Grundstückserwerber abzuwälzen.
Az.: II/2 24-25 qu/ko