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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 281/2011 vom 24.05.2011
Oberverwaltungsgericht NRW zum rückwirkenden Erlass von Satzungen
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 01.03.2011 (Az. 15 A 1643/10) entschieden, dass eine neue rückwirkende Beitragssatzung selbst noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Rechtsgrundlage nachgeschoben werden kann, wenn in den für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt eine gültige Rechtsgrundlage fehlt, weil sich die zugrunde liegende Satzung als ungültig erweist. Der Erlass einer rückwirkenden Satzungsregelung zum Zwecke der Beseitigung eines satzungslosen Zustandes ist nach dem OVG NRW zulässig. Einer solchen Verfahrensweise steht ein schutzwilliges Vertrauen auf das Weiterbestehen der bisherigen Rechtslage nicht entgegen. Denn ein Vertrauen darauf, dass eine Satzung ungültig ist, verdient — so das OVG NRW — keinen Schutz. Vielmehr muss der Bürger mit einer rückwirkenden Regelung rechnen, die es der Gemeinde ermöglicht, von der ihr durch das Gesetz eingeräumten Befugnis einen Beitrag zu erheben, Gebrauch zu machen.
Weiterhin weist das OVG NRW in diesem Beschluss auch darauf hin, dass es unerheblich ist, wenn eine im Internet veröffentliche Beitragssatzung fehlerhaft ist. Die Internetfassung ist nach dem OVG NRW nicht rechtserheblich. Dieses mag — so das OVG NRW — mit Blick auf die Bedeutung des Internets als bedeutsame Informationsquelle misslich sein. Es ändert aber nichts daran, dass die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungsvorschriften eingehalten werden müssen und nur die so öffentlich bekannt gemachten Fassung Rechtserheblichkeit besitzt.
Az.: II/2 qu-ko