Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 441/2007 vom 06.06.2007
Oberverwaltungsgericht NRW zum Wasseranschlussbeitrag
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 17.04.2007 (Az. 15 A 3752/04) entschieden, dass ein Wasser-Anschlussbeitrag nach § 8 KAG NRW nur von solchen Grundstücken erhoben werden kann, für die auch ein wasserversorgungsrechtliches Anschlussrecht besteht. Ein solches unbedingtes Anschlussrecht, das erst die Beitragspflicht zu begründen vermag (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.1.2006 – Az.: 15 A 3819/03 -, NWVBl. 2006, S. 383), bestand nach der Wasserversorgungssatzung der beklagten Gemeinde aber nur für solche Grundstücke die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Dieses erfordert nach dem OVG NRW eine Heranführung der Wasserleitung in die Planstraße, von der das Grundstück erschlossen wird, bis zur Grundstücksgrenze (Grenzlinie; vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.04.2003 – Az. 15 A 2254/01 -, NVWZ – RR 2003, S. 778). Weiterhin weist das OVG NRW darauf hin, dass auch die Einräumung eines Anschlussrechtes in den Fällen, in denen der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Mehraufwendungen für den Anschluss an die öffentliche Frischwasserversorgungsanlage der Gemeinde zu tragen, keine die Beitragspflicht auslösende Anschlussmöglichkeit begründet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.05.2005 – Az. 15 A 1691/03 -, KSTZ 2005, S. 191).
Eine Beitragserhebung vor der Bebauung eines Grundstückes und damit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage rechtfertigt sich nach dem OVG NRW daraus, dass die Inanspruchnahme nur noch von der Verwirklichung der Bebauung des Grundstücks durch den Grundstückseigentümer mit dem sich daraus ergebenden Wasserversorgungsbedarf abhängt und damit der wirtschaftliche Vorteil aktualisiert ist.
Dieser wirtschaftliche Vorteil liegt nach dem OVG NRW nicht vor, wenn ein Grundstück erst verkehrlich erschlossen werden muss, weil zurzeit keine gesicherte verkehrsmäßige Erschließung für das Grundstück vorliegt. Eine Absichterklärung der Gemeinde, die verkehrsmäßige Erschließung über ein gemeindeeigenes Grundstück zu sichern reicht nach dem OVG NRW hierbei nicht aus (vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.3.2004 – Az.: 15 A 1151/02 – NVwZ-RR 2004, S. 679f., wonach bei unbebauten Grundstücken selbst eine vorhandene Baulast ohne entsprechende dinglich im Grundbuch gesicherte Wegedienstbarkeit keine ausreichende Sicherung der Möglichkeit der Inanspruchnahme bedeutet).
Im Übrigen sah der Bebauungsplan im dem entschiedenen Fall die verkehrliche Erschließung des klägerischen Grundstücks durch eine Planstraße vor, die aber noch nicht hergestellt worden war. Die Schaffung einer eigenen privaten Zufahrt über ein anderes Grundstück ist aber nach dem OVG NRW beitragsrechtlich nicht gleichwertig mit dem Bau einer öffentlichen Erschließungsstraße, denn damit würde dem Kläger die verkehrliche Erschließung seines Grundstücks aufgebürdet. Die Beitragserhebung sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage nur noch von der Verwirklichung der Bebauung des Grundstücks mit dem sich daraus ergebenden Wasserversorgungsbedarf abhängt, weil dann der wirtschaftliche Vorteil aktualisiert sei. Dieses werde dem Grundstückseigentümer nicht gewährt, der vor der Verwirklichung des Bauvorhabens erst das Grundstück zusätzlich selbst in Abweichung von der plangemäßen Erschließung verkehrlich erschließen muss. Auch wenn dem Grundstückseigentümer dieses möglich sei, sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage dennoch nicht nur von der bloßen Ausübung des Baurechts abhängig und entspreche damit nicht mehr dem beitragsrechtlichen Bild des wegen vorhandener Erschließung baureifen und wasserversorgungsrechtlich erschlossenen Grundstücks, dessen Eigentümer durch die damit gegebene Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage die beitragsrechtlich relevanten Vorteile erfährt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.5.2005 – Az.: 15 A 1690/03 -, KStZ 2005, S. 191f.).
Schließlich weist das OVG NRW darauf hin, dass der Begriff der gewerblichen Nutzung bei der Erhebung eines Wasser-Anschlussbeitrages nach § 8 KAG NRW unter spezifisch wasseranschlussbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten zu verstehen ist. In Betracht kommen demnach nach dem OVG NRW nur solche gewerbliche Nutzungen, die überhaupt einen Wasserversorgungsbedarf nach sich ziehen können (vgl. zum Kanalanschlussbeitrag: OVG NRW, Urteil vom 22.5.2001 – Az.: 15 A 5608/98 -, NVwZ-RR 2002, S. 303). Dieses sei bei einer baurechtlich genehmigten Nutzung des Grundstücks im zu entscheidenden Fall als Freilager, Verkaufsdemonstrationsfläche und Kundeladefläche nicht ersichtlich. Auch im Übrigen sei eine typische sonstige gewerbliche Nutzung, die einen Wasserversorgungsbedarf nach sich ziehen kann nicht erkennbar.
Damit konnte nach dem OVG NRW im dem zu entscheidenden Fall die Beitragspflicht für die Wasserversorgungsanlage erst dann entstehen, wenn das Grundstück unter den gewöhnlichen, nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Bedingungen bebauten werden kann, d.h. im Hinblick auf die verkehrliche Erschließung, wenn die Planstraße als öffentliche Straße hergestellt worden ist.
Az.: II/2 20-00 qu/ko