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StGB NRW-Mitteilung 563/2008 vom 08.08.2008
Oberverwaltungsgericht NRW zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 24.06.2008 (Az.: 15 A 4328/05) nochmals deutlich gemacht, dass auf der Grundlage des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes bei der Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen auch die Flächen mehrerer Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammen gelegt werden können. Hierzu bedarf es allerdings eines Mindestmaßes an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Dieses sei etwa dann der Fall, wenn die bauliche oder gewerbliche Nutzung einer Fläche nur gemeinsam mit einer anderen Fläche wirtschaftlich sinnvoll möglich ist. In dem entschiedenen Fall war dieses nach dem OVG NRW gegeben, weil ein Buchgrundstück als Flurstück mit 98 m² Größe zu klein war um selbstständig baulich oder gewerblich genutzt zu werden. Nur im Verbund mit dem Nachbarbuchgrundstück konnte es Teil einer baulich genutzten wirtschaftlichen Einheit sein. Das OVG NRW weist darauf hin, dass es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, dass das kleine Flurstück mangels Festsetzung einer überbaubaren Fläche selbst nicht bebaubar sei. Teil eines Baugrundstücks seien auch dessen selbst nicht bebaubare Teile. Im Übrigen ergebe sich die notwendige rechtliche Zusammengehörigkeit beider Flurstücke im zu entscheidenden Fall auch daraus, dass nur über eines der Flurstücke die Verbindung zur öffentlichen Straße gegeben sei.
Die von der beklagten Gemeinde aus den Buchgrundstücken gebildete zu veranlagende Fläche war – so das OVG NRW - mit einer Größe von 900 m² für ein Wohngrundstück auch nicht übergroß, so dass von daher die Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit nicht erforderlich war.
Ebenso war nach dem OVG NRW keine Baubeschränkung ersichtlich, die das Maß der baulichen Nutzung tatsächlich so erheblich einschränkte, dass die bebaubare Fläche auf einen kleinen Teil des Grundstücks beschränkt werden musste. Denn es konnte nach dem OVG NRW, baulich das verwirklicht werden, was im Bebauungsplan an baulicher Nutzung vorgesehen war.
Schließlich war die Festsetzung einer Anpflanzfläche ebenfalls beitragsrechtlich nicht von Bedeutung, denn es ist – so das OVG NRW - der Regelfall, dass ein Baugrundstück nicht vollständig überbaut werden kann. Gleichwohl erstrecke sich in diesen Fällen die durch die Entwässerungsanlage bewirkte Gebrauchswerterhöhung des Grundstücks und der damit verbundene wirtschaftliche Vorteil auch auf die nicht überbaubare Fläche, denn das Gesamtgrundstück werde dadurch erst baulich nutzbar. Auch nicht überbaubare Grundstücksflächen gehören hiernach zum Bauland, namentlich etwa Anpflanzflächen.
Etwa anderes kann sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn sich die baulichen Beschränkungen auf ein satzungsrechtliches Verteilungskriterien auswirken, was aber im entschiedenen Fall nicht gegeben war.
Az.: II/2 24-21