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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 529/2009 vom 10.09.2009
Oberverwaltungsgericht NRW zum wirtschaftlichen Vorteil
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 21.08.2009 (Az. 15 B 1048/09) erneut zu der Frage entschieden, wann die Pflicht zur Zahlung eines Kanalanschlussbeitrages entsteht. Vor dem tatsächlichen Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage kann eine Kanalanschlussbeitragspflicht für ein Grundstück nur durch die Möglichkeit des Anschlusses an den gemeindlichen Kanal entstehen. Zwar ist dieses gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW regelmäßig dann der Fall, wenn vor dem Grundstück ein betriebsfertiger Abwasserkanal verlegt worden ist. Die Beitragspflicht wegen einer Anschlussmöglichkeit entsteht jedoch nach dem OVG NRW dann wiederum nicht, wenn durch die gebotene Möglichkeit des Anschlusses an die gemeindliche Entwässerungsanlage kein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW geboten wird. Der wirtschaftliche Vorteil der Möglichkeit des Anschlusses an die gemeindliche Entwässerungsanlage besteht bei bebauten Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes. Denn erst durch die Möglichkeit des Anschlusses eines Grundstückes an den öffentlichen Abwasserkanal wird eine zuvor nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt. Verfügt ein Grundstück allerdings bereits über eine endgültige und ordnungsgemäße Entwässerung, kann die bloße Möglichkeit des Anschlusses an die gemeindliche Entwässerungsanlage die Beitragspflicht mangels Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils nicht entstehen lassen. Vielmehr kann die Beitragspflicht dann erst durch einen tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage entstehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.01.2008 — Az. 15 A 488/05).
Az.: II/2 24-22 qu/ko