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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 371/2015 vom 11.05.2015
Oberverwaltungsgericht NRW zur Abfallgebühr
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 27.04.2015 (Az.: 9 A 2813/12) entschieden, dass eine Abfallgebühr rechtswidrig ist, wenn sich eine Stadt an einer Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage-GmbH (GMVA GmbH) beteiligt und die Verbrennungsentgelte nicht auf der Grundlage des öffentlichen Preisrechts ermittelt worden sind. An der GMVA GmbH war die beklagte Stadt mit 35,2 %, eine weitere Stadt mit 15,8 % sowie ein privates Entsorgungsunternehmen mit 49 % beteiligt.
Zwar ist nach dem OVG NRW nicht von den tatsächlich in den Städten anfallenden Abfallmengen, sondern von den abfallwirtschaftlich gebotenen Vorhaltekapazitäten zuzüglich einer gewissen Kapazitätsreserve auszugehen. Dennoch ist es nach dem OVG NRW fehlerhaft, wenn allein den kommunalen Auftraggebern der GMVA GmbH 72,2 % der Vorhaltekosten angelastet werden. Daneben seien auch die Einnahmen aus dem Strom- und Fernwärmeverkauf der GMVA GmbH kostenmindernd zu berücksichtigen gewesen und der Gewinn-Zuschlag der GMVA GmbH sei zu hoch angesetzt worden.
Schließlich war die Abfallgebühr der beklagten Stadt auch deshalb rechtswidrig, weil in die Abfall-Grundgebühr unter anderem verbrauchsabhängige Kosten eingerechnet wurden, insbesondere auch ein Anteil des der GMVA GmbH mengenabhängig geschuldeten Verbrennungsentgeltes, denn in eine Grundgebühr dürfen nur fixe (verbrauchsunabhängige) Kosten kalkulatorisch eingestellt werden.
Bislang liegt nur die Presseerklärung des OVG NRW vor. Eine vertiefende Betrachtung ist erst dann möglich, wenn die Urteilsgründe abgesetzt worden sind.
Az.: II/2 33-10