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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 657/1999 vom 20.09.1999
Oberverwaltungsgericht NRW zur Abrechnung von Fremdleistungen
Das OVG NW hat sich in zwei Beschlüssen vom 09.08.1999 (Az: 9 A 3133/97 und 9 A 3259/97) erneut mit der gebührenrechtlichen Abrechnung von Entgelten für in Anspruch genommene Fremdleistungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW befaßt. In beiden Verfahren wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das OVG NRW führt in diesen Beschlüssen aus, daß im Rahmen einer Gebührenkalkulation durch die Gemeinde eine Prognoseentscheidung getroffen werden muß, wenn bei Aufstellung der Gebührenkalkulation die voraussichtlichen Kosten der Abfallentsorgungseinrichtung (darunter auch die künftigen Entgelte für Fremdleistungen) noch nicht definitiv feststehen (Anmerkung: gemeint sind hiermit z.B. die an den Kreis zu zahlende Gebühr für die Verbrennung der Abfälle in der Müllverbrennungsanlage des Kreises für das nächste Kalkulationsjahr, für das der Kreis noch keinen Gebührensatz satzungsrechtlich festgelegt hat; auch steht grundsätzlich nicht definitiv, wieviel Tonnen Abfall im nächsten Kalkulationsjahr zu verbrennen sind). Die Prognoseentscheidung unterliegt nach dem OVG NRW gemäß § 114 VWGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle erstreckt sich darauf, ob die Gemeinde von einer sachgerecht ermittelten Prognosebasis ausgegangen ist, die Gemeinde sich bei der aufzustellenden Prognose einer der Materie angemessenen vertretbaren Methode bedient hat und ob die Gemeinde die Grenzen ihres Prognose-, Bewertungs- und Ermessensspielraums eingehalten hat.
Bei der Ermittlung der Prognosebasis spielen nach dem OVG NRW bei vertraglich vereinbarten Fremdleistungen die vertraglichen Vereinbarungen über das für die Fremdleistung zu zahlende Entgelt eine Rolle. Die Einhaltung dieser vertraglichen Grundlage unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung handelt. Werden seitens des tätig gewordenen Fremdleisters die Entgelte administrativ festgesetzt (z.B. durch Satzung der Verwaltungsakt) ist deren Einhaltung (z.B. der satzungsrechtlich festgelegte Gebührensatz) die Obergrenze für die Prognosebasis, die von der Gemeinde zu beachten ist. Auch dies unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Eine solche Fallgestaltung ist nach dem OVG NRW allerdings nur dann gegeben, wenn der Fremdleister seinen Administrativpreis (z.B. durch Satzung) für die kommende Leistungsperiode vor Aufstellung der Gebührenkalkulation durch die Gemeinde bereits bekannt gemacht hat. Ist dies nicht der Fall, hat die gebührenkalkulierende Gemeinde aufgrund des ihr zur Verfügung stehenden bzw. von ihr zu ermittelnden Tatsachen- und Datenmaterials (Prognosematerials) eine Prognose aufzustellen, welches voraussichtliche Entgelt sie für den Kalkulationszeitraum für die voraussichtlich in Anspruch zu nehmende Fremdleistung aufzuwenden haben wird (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urt. des 2. Senats vom 15.08.1985 - 2 A 2613/84 -, Städte- und Gemeinderat 1986, S. 321). Im Rahmen dieser anzustellenden Prognose (Abschätzung der künftigen Kostenentwicklung und des künftigen Leistungsumfangs) stehen der die Prognose aufstellenden Gemeinde weitgehende Beurteilungs- und Bewertungsspielräume zu, die seitens der Gerichte nur nach den Maßstäben des § 114 VwGO überprüft werden können.
Eine Grenze dieses Prognosespielraums ist aber das Äquivalenzprinzip. Dies bedeutet, daß die kalkulierende Gemeinde weder bei vertraglich vereinbarten Fremdleistungsentgelten noch bei administrativ (z.B. durch Satzung) festgelegten Fremdleistungsentgelten Kosten ansetzen darf, deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip widerspricht. Die Gemeinde kann aber so das OVG NRW den ihr seitens des Kreises für die Müllverbrennung in Rechnung gestellten Betrag nicht als unakzeptabel zurückweisen, wenn aufgrund einer ihr bekannten gutachterlichen Stellungnahme eines unabhängigen Wirtschaftsprüfungsunternehmens zur Preisgestaltung der im Rahmen der Abfallentsorgung eingeschalteten Verbrennungsanlage hierzu keine Veranlassung besteht.
Az.: II/2 33-10 qu/g