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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 564/2008 vom 18.08.2008
Oberverwaltungsgericht NRW zur Abwasser-Grundgebühr
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 11.08.2008 (Az.: 9 A 859/07) entschieden, dass die Nennleistung des Wasserzählers ein geeigneter Verteilungsmaßstab für die Erhebung einer Grundgebühr bezogen auf die Schmutzwassergebühr ist. Das OVG NRW folgte dem Vorbringen des Klägers nicht, dass der Nenndurchfluss des Wasserzählers als Kostenverteilungsschlüssel bei der Grundgebühr ungerecht sei, weil Grundstücke mit mit einem Mehrparteienhaus höhere verbrauchsunabhängige (fixe) Kosten verursachen würden. Nach dem OVG NRW entspricht es der Eigenart der verbrauchsunabhängigen (fixen) Kosten, dass diese grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs entstehen und damit regelmäßig nicht mit wachsender Personenzahl ansteigen.
Im Übrigen weist das OVG NRW darauf hin, dass die Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr, die sich z. B. nach an der Normgröße des Wasserzählers bemisst, zulässig ist, wenn einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden. Eine solche übermäßige Belastung könne bei der Anknüpfung an die Nennleistung des Wasserzählers nicht festgestellt werden (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschlüsse v. 25.10.2001 - Az. 9 BN 4.01 -, NVwZ-RR 2003, S. 300, und v. 12.08.1981 - Az.: 8 B 20.81 -, KStZ 1982, S. 31; OVG NRW, Beschlüsse v. 03.05.2004 - Az.: 9 A 2646/03 -, u. a.).
Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass eine übermäßige Belastung einzelner Gebührenschuldner dadurch vermieden werden kann, dass in eine Grundgebühr nicht 100 % der Fixkosten eingestellt werden. Soweit nur 30 % von 100 % festgestellten fixen (abwassermengenunabhängigen) Kosten in die Kalkulation einer Grundgebühr eingestellt werden, ist es nicht als erforderlich anzusehen, den Kostenverteilungsschlüssel (Gebührenmaßstab für die Grundgebühr) weiter zu verfeinern, denn in diesem Umfang nehmen alle gebührenpflichtigen Benutzer die Vorhalteleistung zumindest in Anspruch und zwar unabhängig davon, ob sie Normaleinleiter oder Großeinleiter sind.
Az.: II/2