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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 381/2010 vom 05.07.2010
Oberverwaltungsgericht NRW zur Abwasserabgabe
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 17.03.2010 (Az. 9 A 925/09) entschieden, dass die Stellung eines Antrags auf Befreiung von der Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser gemäß § 7 Abs. 2 Abwasserabgabengesetz in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW nicht an die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 1 LWG NRW gebunden ist. § 75 Satz 1 LWG NRW begründet lediglich eine fristgebundene Verpflichtung zur Vorlage einer Abgabeerklärung, also von Daten und Unterlagen, die für eine sachgerechte Festsetzung der Abwasserabgabe erforderlich sind. Im Rückschluss findet diese Frist daher auf die Vorlage von Daten und Unterlagen, die kein Bestandteil der Abgabeerklärung sind, keine Anwendung. Ein Befreiungsantrag ist kein Bestandteil einer Abgabeerklärung. Die festsetzende Behörde kann die Abwasserabgabe vielmehr auch ohne einen solchen Antrag ordnungsgemäß festsetzen. Ein Befreiungsantrag gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW unterliegt daher nicht der 3-Monatsfrist. Für die Stellung eines Befreiungsantrages gilt nach dem OVG NRW folgendes: Wird kein Befreiungsantrag gestellt, bleibt es bei der unverminderten Abgabepflicht. Wird der Antrag nach der Festsetzung, aber vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt, ist das Verfahren neu aufzugreifen und die Abgabe — sofern die materiellen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 LWG NRW vorliegen — auf Null festzusetzen. Erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung kann ein Antrag auf Abgabebefreiung nicht mehr gestellt werden.
Az.: II/2 24-40 qu-ko