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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 692/2013 vom 10.09.2013
Oberverwaltungsgericht NRW zur Abwasserabgabe
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 26.08.2013 (Az. 9 A 983/11) ein Urteil des VG Minden vom 23.03.2011 (Az.: 11 K 1011/10) bestätigt, wonach das Land NRW einer Gemeinde nicht die Befreiung von der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser (§ 73 Abs. 2 LWG NRW) versagen kann, wenn das Land selbst als Straßenbaulastträger sein stark verschmutztes Niederschlagswasser von der Landesstraße nicht vorbehandelt. Die für die Erhebung der Abwasserabgabe zuständige Bezirksregierung Düsseldorf kann — so das OVG NRW — als Behörde des Landes die Freistellung von der Abwasserabgabe dann nicht verweigern, wenn das Land NRW gleichzeitig über den Landesbetrieb Straßenbau NRW keine Vorreinigung (Vorbehandlung) des Straßenoberflächenwassers von der betroffenen Landesstraße im Einklang mit dem sogenannten Trennerlass vom 26.05.2004 (MBl. NRW, S. 583 ff.) durchführt, bevor es der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde zugeführt wird. In diesem Fall ist dann die Versagung der Befreiung durch das Land NRW treuwidrig und damit rechtswidrig.
Az.: II/2 24-30/24-40