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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 620/2007 vom 17.09.2007
Oberverwaltungsgericht NRW zur Abwasserabgabe
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 22.05.2007 (Az. 9 A 1517/04) entschieden, dass die der Berechnung der Abwasserabgabe zugrunde zu legenden Schadeinheiten für die einzelnen Teilzeiträume gesondert zu ermitteln sind, wenn für ein Teil des Kalenderjahres weder ein Bescheidwert (§ 4 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz) noch ein Erklärungswert (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Abwasserabgabengesetz) gilt. Für den letztgenannten Teilzeitraum ist die Zahl der Schadeinheiten bei Vorliegen von Messergebnissen innerhalb dieses Teilzeitraums allein anhand des höchsten Messergebnisses (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Abwasserabgabengesetz) zu ermitteln. Eine Erhöhung nach § 4 Abs. 4 AbwAG wegen Überschreitens eines außerhalb eines Teilzeitraums geltenden Bescheid- oder Erklärungswertes findet nicht statt.
Nach dem OVG NRW passt die Erhöhungsvorschrift des § 4 Abs. 4 AbwAG von ihrem Regelungsgehalt nicht auf die Ermittlung der Abwasserabgabe für Zeiträume, in denen weder ein Bescheid- noch ein Erklärungswert vorliegen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG ist die Einhaltung des Bescheides im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Stellen zu überwachen. Für Zeiträume, in denen kein Bescheidwert bzw. simulierter Bescheidwert gilt, kann ein solcher auch nicht überwacht werden. Die in § 4 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AbwAG vorgesehene Sanktionierung wegen Nichteinhaltung eines (simulierten) Bescheidwertes durch die Erhöhung der Schadeinheiten scheidet dementsprechend nach dem OVG NRW mangels Vorliegens eines Bescheidwertes aus. Überwachungsmaßnahmen bzw. Messungen während etwaiger Zeiträume ohne Bescheid- bzw. Erklärungswert dienen deshalb nach dem OVG NRW zunächst überhaupt dazu, die Grundlagen für die Festsetzung einer Abwasserabgabe zu ermitteln. Die Ermittlung der Schadeinheiten jeweils getrennt für die einzelnen Teilzeiträume stellt sich im Übrigen – so das OVG NRW – als konsequente Fortführung der Methode zur Ermittlung zur Schmutzfracht bei unterschiedlichen Überwachungsvorgaben dar. Denn für die jeweiligen Zeiträume mit bzw. ohne Bescheid– oder Erklärungswert werden zunächst getrennt die jeweiligen Teilschmutzwassermengen berechnet und anschließend aus ihnen unter Berücksichtigung der jeweiligen „Überwachungswerte“ die entsprechenden Teilschmutzfrachten ermittelt.
Az.: II/2 24-40 qu/ko