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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 669/2016 vom 21.09.2016
Oberverwaltungsgericht NRW zur Abwasserbeseitigung
Das OVG hat sich in einen Beschluss vom 16.06.2015 (Az.: 15 A 1068/15 — abrufbar unter: www.nrwe.de) aktuell mit verschiedenen Fragen im Bereich der kommunalen Abwasserbeseitigung auseinandergesetzt. Im Einzelnen hat das OVG zu folgenden Themenbereichen Stellung bezogen:
1. Bestimmtheit einer Anschlussverfügung
Nach dem OVG NRW ist es für die Bestimmtheit einer Anschlussverfügung nicht erforderlich, Vorgaben zu den technischen Einzelheiten des vorzunehmenden Anschlusses an die öffentliche Abwasserkanalisation zu machen. Dem Grunde nach umfasst die Anschlussverfügung die Aufforderung zur Durchführung sämtlicher technisch erforderlicher Maßnahmen für die Herstellung eines ordnungsgemäßen Anschlusses an die öffentliche Abwasserkanalisation.
2. Keine Verjährung oder Verwirkung des Anschluss- und Benutzungszwanges
Nach dem OVG NRW unterliegt der Anschuss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasserkanalisation grundsätzlich weder der Verjährung noch der Verwirkung. Der Anschluss- und Benutzungszwang erweist sich nach dem OVG NRW auch im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14. Abs.1 Grundgesetz als verhältnismäßig. Es gibt nach dem OVG NRW auch keinen Bestandschutz bezogen auf den Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation für die Zukunft.
Insoweit hatte das OVG NRW bereits mit Beschluss vom 24.08.2015 (Az. 15 A 2349/14 — bezogen auf den nachträglichen Einbau eines Fettabscheiders festgestellt, dass ein privater Grundstückseigentümer nicht nur die Pflicht hat, sein Grundstück an die öffentliche Abwasserkanalisation anzuschließen, sondern auch gleichzeitig verpflichtet ist, diese private Abwasserleitung fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu betreiben und zu unterhalten, damit diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 60 WHG entspricht.
3. Zumutbarkeit von Anschlusskosten
Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 16.06.2016 (Az.: 15 A 1068/15) erneut entschieden, dass die Zumutbarkeit von Anschlusskosten an den öffentlichen Abwasserkanal bezogen auf das konkrete Grundstück zu beantworten ist. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000 Euro für ein Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel nach dem OVG NRW als zumutbar angesehen.
4. Abgrenzung öffentlicher und privater Abwasserleitung
Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 16.06.2016 (Az.: 1068/15) Ausführungen dazu getätigt, wann eine öffentliche und wann eine private Abwasserleitung vorliegt. Ob ein Kanal (Abwasserleitung) Teil der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung und damit Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist, hängt nach dem OVG NRW davon ab, ob die Abwasserleitung zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und durch Widmung entsprechend hierzu bestimmt worden ist.
Die Widmung ist nicht formgebunden. Sie kann auch schlüssig erfolgen. Es muss dazu lediglich der nach außen wahrnehmbare Wille der Gemeinde erkennbar sein, die Abwasserleitung als Teil der gemeindlichen Abwasseranlage in Anspruch nehmen zu wollen. Diesen Widmungswillen kann eine Gemeinde u.a. dadurch zu erkennen geben, dass sie für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt.
Hinsichtlich einer Abwasserleitung ist maßgeblicher Differenzierungsgesichtspunkt, ob die jeweilige Leitung der abwassermäßigen Erschließung aller in einer Verkehrsfläche liegenden Grundstücke (dann ist die Leitung Teil des öffentlichen Kanalnetzes) oder nur der Ableitung des Abwassers einzelner Grundstücke in deren Sonderinteresse (dann ist die Leitung Grundstücksanschlussleitung, ggf. gemeinsame Grundstücksanschlussleitung für mehrere Grundstücke) dient (so bereits: OVG NRW, Urteile vom 15.02.2000, Az.: 15 A 5328/96 und vom 26.10.1988 — Az.: 22 A 546/87).
Az.: 24.1.1.1- 004