Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 243/2016 vom 04.03.2016

Oberverwaltungsgericht NRW zur Anordnung eines Fettabscheiders

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 24.08.2015 (Az.: 15 A 2349/14 — abrufbar unter: www.nrwe.de ) erneut klargestellt, dass einem Anschlussnehmer an die öffentliche Abwasserkanalisation der Einbau eines Fettabscheiders durch die Stadt vorgegeben werden kann. Der Anschlusszwang an die öffentliche Abwasserkanalisation erschöpft sich — so das OVG NRW - nicht in dem einmaligen Anschluss. Er beinhaltet in Verbindung mit dem damit einhergehenden Benutzungszwang bezogen auf die öffentliche Abwasseranlage auch die Pflicht des Anschlussnehmers (Grundstückseigentümers), die private Anschlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

Dieses rechtfertigt nach dem OVG NRW entsprechende Anpassungs-Anforderungen der Stadt wie etwa, einen Fettabscheider einzubauen. Dabei kann die Stadt für die Notwendigkeit des Einbaus eines Fettabscheiders eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde legen und auf technische Richtlinien wie die DIN EN 1825-1 und die DIN EN 1825-2 sowie den nationalen Anhang der DIN 4040-100 zum erforderlichen Einsatz von Fettabscheidern zurückgreifen (so bereits: OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2012 — Az.: 15 A 1467/11). Die Stadt muss deshalb nicht in jedem Einzelfall — etwa durch Messungen — untersuchen, ob eine bestimmte Abwassereinleitung die Funktionstüchtigkeit ihrer öffentlichen Abwasseranlage konkret gefährdet, erschwert oder behindert oder anderweitige Gefahren für die öffentliche Sicherheit hervorruft.

Mit dem Einbau von sog. Fettabscheidern soll — so das OVG NRW — verhindert werden, dass Fette und/oder Öle in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, damit ein „Zuwachsen“ (Stichwort: Verstopfung) von Abwasserleitungen vermieden wird. Ablagerungen von Fetten und Ölen in den Rohrleitungen können zudem zur Bildung biogener Schwefelsäure führen, welche die Rohrwerkstoffe durch Korrosion stark schädigen und Schwimmdecken aus Ölen und Fetten behindern den Sauerstoffaustausch und stören den Kläranlagenbetrieb.

Az.: 24.1.3.3 qu

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