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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 258/2010 vom 12.05.2010
Oberverwaltungsgericht NRW zur Anwendung der Tiefenbegrenzung
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 16.02.2010 (Az. 15 A 2613/09) entschieden, dass auch bei der Anwendung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung der wirtschaftliche Grundstücksbegriff des OVG NRW auf die Fläche anzuwenden ist, für den die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung generalisierend die räumliche Erschließungswirkung der Entwässerungsanlage abbildet. Das herangezogene Buchgrundstück wies eine Größe von 9.810 qm auf. Die beklagte Gemeinde hatte daraufhin die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung von 30 m angewendet und damit eine kleinere wirtschaftliche Einheit von insgesamt 1.875 qm gebildet. Der beklagten Gemeinde gab das OVG insofern Recht, dass diese Größe (1.875 qm) für sich genommen noch nicht zur Bildung einer (weiteren) kleineren wirtschaftlichen Einheit gezwungen hat. Allerdings ist nach Auffassung des OVG NRW je nach Lage des Einzelfalles die Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit dennoch zu prüfen und kann auch geboten sein.
Insoweit weist das OVG darauf hin, dass bei einem bebauten Grundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) die jeweilige Bebauung der Fläche prägend für den wirtschaftlichen Vorteil ist, der durch den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage geboten wird. Für eine gärtnerische Nutzung von Teilflächen gilt dieses nicht. Diese ist nach dem OVG NRW auch ohne unmittelbaren Bezug zu einer Bebauung möglich, sodass es auf diesen Umstand nicht maßgeblich ankommt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2008 — Az. 15 A 2588/07).
Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass es bei der Anwendung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung auf Außenbereichs-Grundstücke nach wie vor als grundsätzlich möglich erscheint, die gesamte Fläche zu veranlagen, die sich aus der Anwendung der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ergibt. Soweit Teilflächen innerhalb der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung landwirtschaftlich genutzt werden, besteht auch die Möglichkeit, den Kanalanschlussbeitrag bezogen auf diese Teilflächen zinslos bis auf den Widerruf der Stundung durch die Stadt zu stunden. Dieses gilt insbesondere dann, wenn innerhalb der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung Stallungen vorhanden sind, weil diese bei einer Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung auch anderweitig genutzt werden können.
So kann ein Kuhstall oder Schweinestall, der innerhalb der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung liegt, zeitlich später auch zu Ferienwohnungen umgebaut werden. Zumindest kann durch die Verfahrensweise einer zinslosen Stundung im Hinblick auf Teilflächen der Gefahr der Festsetzungsverjährung für Teilflächen innerhalb der Tiefenbegrenzung begegnet werden. Für den Beitragsschuldner besteht der Vorteil, dass er bezogen auf die Teilfläche nicht sofort zahlen muss und er sich den Beitragssatz in der gegenwärtigen Höhe sichern kann, weil dieser sich durch eine Neukalkulation in der Zukunft auch erhöhen könnte.
Letzten Endes ist es aber stets eine Frage des Einzelfalles, ob der Weg einer zinslosen Stundung gewählt wird oder aus der Tiefenbegrenzungsfläche eine kleinere wirtschaftliche Einheit herausgelöst wird, die dann der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Jedenfalls sollte stets in einem Lageplan zum Beitragsbescheid klar und deutlich bezogen auf das veranlagte Grundstück farbig gekennzeichnet herausgestellt werden, welche Fläche der Verlangung zugrunde gelegt worden ist. Dieses gilt auch dann, wenn eine wirtschaftliche Einheit aus der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsfläche wiederum herausgelöst worden ist und Grundlage für die Veranlagung war.
Az.: II/2 24-22 qu-ko