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StGB NRW-Mitteilung 39/2012 vom 19.01.2012
Oberverwaltungsgericht NRW zur Aufnahme auswärtiger Schüler
Nach § 46 Abs. 5 Schulgesetz NRW darf Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen. In der Praxis ist es üblich, den Umkehrschluss der Regelung des § 46 Abs. 5 Schulgesetz anzuwenden. Dieser Umkehrschluss hat zur Folge, dass Schülerinnen und Schülern, die in der Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform besuchen können, die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde grundsätzlich verweigert werden kann, weil die Eltern dort nicht wohnen.
Das Oberverwaltungsgericht NRW ist mit Beschluss vom 26.07.2011 (Az.: 19 B 849/11) zu einem anderen Ergebnis gekommen. Eine schulrechtliche Vorschrift, nach welcher die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Schule „deshalb“, d.h. allein aus dem Grund verweigert werden dürfe, weil die Eltern nicht in dem Gebiet des Schulträgers wohnen, existiere nicht. Umgekehrt verbiete es § 46 Abs. 5 Schulgesetz NRW („darf nicht“) Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde „deshalb“ zu verweigern, weil die Eltern dort nicht wohnen.
§ 46 Abs. 5 Schulgesetz NRW normiere damit gerade kein Aufnahmekriterium im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz NRW, und die Vorschrift sei schon deshalb keine taugliche Grundlage für den vom Verwaltungsgericht gezogenen Umkehrschluss. Die zulässigen Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang seien demgegenüber auf der Ermächtigungsgrundlage des § 46 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz NRW abschließend in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I bestimmt. Zu den dort aufgeführten Aufnahmekriterien, die die Schulleitung im Aufnahmeverfahren heranziehen könne, gehöre der außerhalb des Gebiets des kommunalen Schulträgers gelegene Wohnort eben nicht. Abgesehen davon würde ein solches Aufnahmekriterium faktisch zu einem Schuleinzugsbereich führen und unterliefe in unzulässiger Weise die der Transparenz dienenden Besonderheiten des § 84 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz NRW, wonach Schuleinzugsbereiche nur durch Rechtsverordnung gebildet werden könnten.
Die Geschäftsstelle hält diese einschränkende Auslegung des § 46 Abs. 5 Schulgesetz nicht für sinnvoll, weil sie unberücksichtigt lässt, dass es sich bei den öffentlichen Schulen in der Regel um Einrichtungen der Gemeinde handelt. Nach § 8 der Gemeindeordnung NRW schaffen die Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Einrichtungen für die Einwohner, wozu - in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Schulgesetzes NRW - auch die Schulen gehören. Daher wäre es folgerichtig gewesen, den bislang üblichen Umkehrschluss aus der Regelung des § 46 Abs. 5 Schulgesetz weiterhin zu ermöglichen. Gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass im Falle eines Rechtsstreits das OVG die eingeschlagene Linie fortführt.
Die Thematik wird Gegenstand der nächsten Sitzung des Schul-, Kultur- und Sportausschusses des Städte- und Gemeindebundes NRW am 28.03.2012 in Ahlen sein.
Az.: IV/2 211-60