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StGB NRW-Mitteilung 267/2011 vom 20.04.2011
Oberverwaltungsgericht NRW zur Aufsichtspflicht bei Auslandsklassenfahrt
Der Sohn der Kläger nahm im Jahr 2005 als seinerzeit 14jähriger Schüler an einer Klassenfahrt in England teil. Während dieser Zeit erkrankte er und wurde in einem Londoner Krankenhaus operiert. Die Lehrer baten die Klägerin zu 1. die Betreuung zu übernehmen. Die Rückreise konnte erst nach der planmäßigen Rückreise der Klasse erfolgen. Die Kläger verlangten von der Beklagten als Schulträgerin, ihnen die Kosten für die Hin- und Rückreise nach London zu erstatten.
Nachfolgend werden die Leitsätze des OVG NRW zum dem Beschluss des 19. Senates vom 30.04.2010 (Az.: 19 A 993/07) wiedergegeben:
„1. Eltern sind nicht nur zivilrechtlich gegenüber ihrem minderjährigen Kind, sondern wenn es Schüler einer Schule ist, auch dieser gegenüber öffentlich-rechtlich zur Aufsicht über das Kind verpflichtet.
2. Aus dem Schulverhältnis ergibt sich die Pflicht der Eltern, ihr Kind von der Schule in ihre alleinige Obhut zurück zu übernehmen, sobald seine Teilnahmepflicht am Unterricht oder an einer sonstigen Schulveranstaltung endet (§ 43 SchulG NRW, § 8 ASchO NRW) und soweit ihnen dies nach den tatsächlichen Umständen möglich und zumutbar ist.
3. Endet die Teilnahmepflicht eines minderjährigen Schülers an einer Auslandsklassenfahrt vorzeitig (hier wegen stationärer Krankenhausbehandlung), müssen grundsätzlich die Eltern für seine Rückreise sorgen. Sie haben grundsätzlich keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schule aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag.“
Az.: IV/2 241-14