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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 135/2006 vom 11.01.2006
Oberverwaltungsgericht NRW zur Beitragskalkulation
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 22.11.2005 (Az.: 15 A 873/04) entschieden, dass der zwischen einer Stadt und einer Eigengesellschaft (hier: eine AG) vereinbarte Gewinnzuschlag nicht zum beitragsfähigen Aufwand im Rahmen der Kalkulation eines Beitrags gehört. Beitragsfähig ist nach dem OVG NRW nur der Aufwand, der durch eine Baumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht worden ist (vgl. hierzu OVG NRW, Urt. vom 20.01.2002 Az.: 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, S. 870). Ein Gewinnzuschlag (Regiekostenzuschlag) sei hiernach als nicht vertretbar (erforderlich) anzusehen.
Ein Gewinnzuschlag sei zum einem nach dem Kommunalwirtschaftsrecht bei nicht wirtschaftlichen Einrichtungen als verboten anzusehen, zumal die Gewinnerwirtschaftungsvorschrift des § 109 GO NRW für nicht wirtschaftliche Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 GO NRW keine Geltung habe. Einrichtungen der Abwasserbeseitigung (§ 107 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW) und solche Einrichtungen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet sei (§ 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GO NRW), gehörten jedoch zu den nicht wirtschaftlichen Einrichtungen. Aus beitragsrechtlicher Sicht sei zum anderen zu berücksichtigen, dass die Erneuerung der Straßenentwässerung zwangsweise durch die Erhebung von Straßenbaubeiträgen finanziert werde, soweit den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke durch den Straßenausbau wirtschaftliche Vorteile erwachsen würden. Der wirtschaftliche Vorteil rechtfertige es, den durch den Ausbau verursachten Aufwand auf die Abgabepflichtigen umzulegen, nicht jedoch, einen zusätzlichen Gewinn letztlich für den Gemeindehaushalt zu erzielen. Denn nach § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NRW gelte grundsätzlich das Aufwandsüberschreitungsverbot. Dieses Verbot dürfe die Gemeinde nicht dadurch umgehen, dass sie mit einer Eigengesellschaft für den Ausbau einen letztlich dem Gemeindehaushalt zugute kommenden Gewinn als Entgeltbestandteil vereinbare, den sie über Beiträge refinanziere. Eine Gewinnerwirtschaftung sei vielmehr gesetzlich nur da vorgesehen, wo ein wirtschaftliches Unternehmen nach § 107 Abs. 1 GO NRW in Rede stehe, welches mithin nicht dem Ausnahmekatalog des § 107 Abs. 2 GO NRW unterliege. Insgesamt dürfe daher für die gesetzliche Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung von der Gemeinde mit einer die Abwasserbeseitigung durchführenden Eigengesellschaft kein Entgelt vereinbart werden, das auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sei.
Nicht zu beanstanden ist so das OVG NRW - hingegen der Ansatz von sog. Bauleitzinsen. Grundsätzlich könnten Zinsen für Geldbeträge, die die Eigengesellschaft letztlich für die auftraggebende Gemeinde geleistet habe, beitragsfähiger Aufwand sein. Dem steht auch die Rechtsprechung des OVG NRW nicht entgegen, wonach Fremdfinanzierungskosten der Gemeinde nicht zum beitragsfähigen Aufwand gehören (vgl. OVG NRW, Urt. v. 29.01.2002 Az.: 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870). Denn dies beruhe darauf, dass allgemeine Kosten zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinde ebenso wie allgemeine Personalkosten zur Gewährleistung der allgemeinen personellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde keine durch den abzurechnenden Ausbau verursachten Kosten seien. Beide Gesichtspunkte würden aber dann nicht eingreifen, wenn von Dritten, (hier: einer Eigengesellschaft) Finanzmittel oder Personal zur Durchführung einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme zur Verfügung gestellt würden und die Gemeinde dafür ein Entgelt schulde (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.03.1991 Az.: 2 A 2125/88 NWVBl 1991, S. 346 ff., S. 348).
Die beitragsrechtlich unterschiedliche Behandlung von allgemeinen Finanzierungs- und Personalkosten zur Durchführung eines Ausbaus durch die Gemeinde selbst einerseits und durch Dritte andererseits möge allenfalls Anlass zu der Erwägung geben, ob es im Sinne der Abkehr von einer kameralistischen hin zu einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise angezeigt sei, auch solche Gemeindekosten der Gemeinde als Teil des beitragsfähigen Aufwands anzuerkennen. Dieses bedürfe aber im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Unabhängig davon könnten Finanzierungszinsen aber nur insoweit Teil des beitragsfähigen Aufwands sein, als sie bis zum Entstehen der Beitragspflicht angefallen seien. In diesem Zeitpunkt entstehe abstrakt die Beitragspflicht, sie verändere sich nicht mehr und ruhe als öffentliche Last auf dem Grundstück (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15.03.2005 Az.: 15 A 636/03 -, NVWBl 2005, S. 317 f.).
Az.: II/2 24 - 22 qug