Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 523/2014 vom 25.07.2014

Oberverwaltungsgericht NRW zur Bescheid-Befugnis

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 05.03.2014 (Az.: 15 A 1901/13 — abrufbar unter: www.nrwe.de ) entschieden, dass die Betriebsleitung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung für die laufende Betriebsführung nicht umfasst, im Einzelfall durch Verwaltungsakt auch Entscheidungen über die Begründung, den Umfang oder das Aufrechterhalten eines Anschluss- und Benutzungsverhältnisses zu treffen. Diese Entscheidung ist vielmehr der Stadt/Gemeinde, vertreten durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister vorbehalten, was auch im Briefkopf des Verwaltungsaktes seines Ausdruck finden muss (so bereits: OVG NRW, Urteil vom 07.12.1988 — Az.: 22 A 1013/88 — DÖV 1989, S. 594 f.).

Dieses gilt jedenfalls dann, wenn die Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung keine Regelung enthält, dass die Betriebsleitung derartige Verwaltungsakte zum Anschluss- und Benutzungsverhältnis erlassen kann. Aber selbst wenn eine solche Regelung in der Betriebssatzung vorzufinden sei, bedürfte es nach dem OVG NRW noch der Zusatzprüfung, ob eine solche Befugnis zum Erlass von derartigen Verwaltungsakten wirksam sei. Dieses sei in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in NRW allerdings noch nicht geklärt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.12.1988 — Az.: 22 A 1013/88 — DÖV 1989, S. 594 f.).

Die StGB NRW-Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin: Der 15. Senat des OVG NRW lässt in seinem Beschluss vom 05.03.2014 (Az.: 15 A 1901/13) eine deutliche Tendenz dahin erkennen, dass Verwaltungsakte, die das Anschluss- und Benutzungsverhältnis betreffen, nicht durch die Betriebsleitung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung erlassen werden können, sondern in diesem Fall ein Bescheid (Verwaltungsakt) durch die Stadt/Gemeinde, vertreten durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister erlassen werden muss. Dabei ist es allerdings als möglich anzusehen, dass auf dem Bescheid als Ansprechpartner „die eigenbetriebsähnliche Einrichtung, vertreten durch die Betriebsleitung“ unter dem Textfeld „Stadt X, Der Bürgermeister“ genannt wird. Hintergrund ist insoweit, dass durch Verwaltungsakte zum Anschluss- und Benutzungsverhältnis regelmäßig Grundrechte des Betroffenen berührt werden (z.B. Art. 2, 14 Grundgesetz), weshalb zur Vermeidung von Prozessrisiken die Stadt/Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, den Bescheid erlassen sollte.

Für den Erlass von Gebührenbescheiden hatte der 9. Senat des OVG NRW bereits mit Beschluss vom 24.10.2013 (Az.: 9 A 2553/11 — abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass der Gebührenbescheid durch die Stadt/Gemeinde, vertreten durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zu erlassen ist, wenn in der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung nicht geregelt ist, dass die Betriebsleitung Gebührenbescheide erlassen kann, denn der Erlass von Bescheiden gehört nach dem OVG NRW nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung. Innerhalb einer Stadt/Gemeinde sind Gebührenerhebungen als Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW nach dem OVG NRW grundsätzlich dem Bürgermeister als allgemeine Verwaltungsbehörde zugewiesen.

Az.: II/2 24-21/24-30 qu-qu

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