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StGB NRW-Mitteilung 218/2010 vom 03.05.2010

Oberverwaltungsgericht NRW zur Buchführung der Zweckverbände

Mit Beschluss vom 26.03.2010 (15 B 27/10) hat das Oberverwaltungsgericht NRW die aufschiebende Wirkung der Klage eines Zweckverbandes gegen die kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung, die Haushaltswirtschaft ab dem Jahr 2009 entsprechend den Vorschriften des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) zu führen, wiederhergestellt. Diese Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Der Zweckverband sei gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 GkG berechtigt, seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung auf der Basis handelsrechtlicher Grundsätze zu führen. Mehrere Aufsichtsbehörden hatten insbesondere gegenüber IT-Zweckverbänden, die ihr Rechnungswesen nach dem Handelsgesetzbuch führen, eine Umstellung auf das NKF verfügt und zugleich die sofortige Vollziehung wegen besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses angeordnet. Die Entscheidung des OVG NRW ist im Internet abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2010/15_B_27_10beschluss20100326.html

Az.: I/2 083-00

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