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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 808/2006 vom 21.11.2006
Oberverwaltungsgericht NRW zur Entstehung der Beitragspflicht
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 24.01.2006 (Az.: 15 A 3819/03) seine Rechtsprechung (zuletzt OVG NRW, Urt. v. 01.04.2003 Az.: 15 A 2254/01, NVwZ-RR 2003, S. 778) fortgeführt, wonach die Kanalanschlussbeitragspflicht nicht entsteht, wenn das Anschlussrecht an den öffentlichen Abwasserkanal in das Ermessen der Gemeinde gestellt ist. Es muss ein unbedingtes satzungsrechtliches Anschlussrecht bestehen, damit die Beitragspflicht entsteht. Dieses ist nicht der Fall, wenn das Anschlussrecht in der Satzung sich nur auf solche Grundstücke erstreckt, die unmittelbar an eine Straße angrenzen, in welcher eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Ein in das Ermessen der Stadt gestelltes Anschlussrecht schließt nach dem OVG NRW das Entstehen eines Anschlussbeitrags aus, da die dafür erforderliche Möglichkeit des Anschlusses (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW) nicht hinreichend gesichert ist (vgl. OVG NRW, Urt. v. 02.03.2004 Az.: 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, S. 679 f.).
Etwas anderes gilt nach dem OVG NRW auch dann nicht, wenn sich das Ermessen auf Zulassung eines beantragten Anschlusses zu einer Pflicht zur Erteilung der Zulassung verdichtet hat. Denn ein in das Ermessen der Gemeinde gestelltes Anschlussrecht hindert so das OVG NRW grundsätzlich das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht unabhängig davon, wie wahrscheinlich die Ablehnung eines beantragten Anschlusses ist (vgl. OVG NRW, Urt. v. 31.05.2005 Az.: 15 A 1690/03, KStZ 2005, S. 191 f.). Das Entstehen der Beitragspflicht mit seinen daran insbesondere festsetzungsverjährungsrechtlich geknüpften Folgen muss nach dem OVG NRW im Interesse der Rechtssicherheit auf klar erkennbaren Umständen beruhen und darf nicht von Erwägungen zur Reduzierung des Ermessens abhängen.
Az.: II/2 24-22 qu/g