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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 723/2015 vom 11.11.2015
Oberverwaltungsgericht NRW zur Fremdwasserbeseitigung
Das OVG NRW hat in einem erst jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 27.03.2015 (Az. 9 A 425/15) ein Urteil des VG Gelsenkirchen vom 08.01.2015 (Az. 13 K 721/14) bestätigt, wonach zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Abwassergebührenkalkulation auch die Kosten zur Ableitung oder Behandlung von Grund- und Drainagewasser (sog. Fremdwasser) über öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlagen gehören (§ 53 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW). Die beklagte Stadt hatte zur Behebung einer Fremdwasserproblematik im öffentlichen Kanalnetz eine eigenständige Fremdwasserbeseitigungsanlage errichtet.
Diese Errichtung wurde u. a. damit begründet, dass die Stadt als Betreiberin der öffentlichen Abwasserkanalisation nach dem Stand der Technik verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass Fremdwasser (u. a. Grund- und Drainagewasser von privaten Grundstücken) nicht der öffentlichen Abwasserkanalisation zugeführt wird, weil Fremdwasser vor Einleitung in die öffentliche Abwasserkanalisation kein Abwasser sei. Auch die zuständige Bezirksregierung habe die beklagte Stadt aufgefordert, im Abwasserbeseitigungskonzept entsprechende Sanierungsmaßnahmen aufzunehmen.
Das VG Gelsenkirchen hatte in seinem Urteil ausgeführt, Grundwasser sei Fremdwasser und damit kein Abwasser und dürfe auch nach der Abwasserbeseitigungssatzung der beklagten Stadt nicht der öffentlichen Abwasserkanalisation zugeführt werden (vgl. Brüning in: Driehaus, KAG NRW, § 6 KAG NRW Rz. 348 a). Nach § 53 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW seien aber gleichwohl auch diejenigen Kosten über die Abwassergebühren ansatzfähig, die dadurch anfielen, dass Grundwasser als Fremdwasser über eigene Fremdwasseranlagen beseitigt werde und somit eine Einleitung in die öffentliche Abwasserkanalisation nicht mehr erfolge. Dieses folge auch aus der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 14/4835, S. 102; Queitsch in: Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch, KAG NRW, § 6 KAG NRW Rz. 178 g). Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 27.03.2015 (Az. 9 A 425/15) diese Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen bestätigt und die Zulassung der Berufung abgelehnt.
Az.: II/2 24-21 qu-ko