Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 503/2011 vom 19.10.2011
Oberverwaltungsgericht NRW zur Gebühr für abflusslose Gruben
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 8.8.2011 (Az.: 9 A 606/10) entschieden, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet ist, für Grundstücke mit Kanalanschluss und Grundstücke mit abflusslosen Gruben Abwassergebühren einheitlich nach dem Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) zu erheben. Insbesondere der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) gebietet nach dem OVG NRW nicht, eine einheitliche Veranlagung, denn die unterschiedliche Art der Schmutzwasserbeseitigung (öffentliches Kanalnetz einerseits und sog. „rollender Kanal“/Abwasserpumpwagen andererseits) ist ein sachlicher Grund, die eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.1.2011 — Az.: 6 A 11090/10 - , juris).
Dieses gilt nach dem OVG NRW auch dann, wenn die getrennte Veranlagung höhere Kosten und damit eine höhere Gebühr für den Nutzer einer abflusslosen Grube bedeutet, denn die Entsorgungsarten und die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung seien schließlich unterschiedlich.
Auch der Abrechnungsmaßstab in Kubikmetern bei abflusslosen Gruben sei nicht zu beanstanden, denn es sei nicht erkennbar, dass eine Abrechnung nach Kubikmetern ungeeignet sei. Insbesondere ein Zusammenhang mit dem Transportgewicht bei LKW sei nicht erkennbar. Ebenso griff — so das OVG NRW — der Einwand des Klägers nicht durch, es dürften nur die Kosten eines Klärwerks in die Kalkulation der Gebühr für abflusslose Gruben einfließen, denn das Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben werde nicht nur in einem Klärwerk, sondern auch noch in einem weiteren Klärwerk angenommen. Deshalb spielt es nach dem OVG NRW auch keine Rolle, ob das eine Klärwerk günstiger arbeite als das andere Klärwerk.
Az.: II/2 24-21 qu-qu