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StGB NRW-Mitteilung 327/2013 vom 04.04.2013
Oberverwaltungsgericht NRW zur Gebührenerhebung durch Dritte
Mit Beschluss vom 31.01.2013 (Az.: 9 E 1060/12 — abrufbar unter: www.nrwe.de) hat das OVG NRW wiederholt klargestellt, dass eine Gebührenerhebung durch Dritte in Nordrhein-Westfalen unzulässig ist (vgl. hierzu auch bereits OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2011 — Az.: 9 A 2260/09 — und MittStGB NRW November 2011 Nr. 509).
Bei der Mitwirkung Privater an der Erstellung von Abgabenbescheiden ist nach dem OVG NRW allenfalls eine Verwaltungshilfe möglich (vgl. VG Köln, Urteil vom 24.05.2011 — Az.: 14 K 1092/10). Weist demnach z.B. ein Gebührenbescheid als Entscheidung der Behörde diese zwar als Entscheidungsträger aus, hat aber diese Entscheidung intern — auf Veranlassun g der Behörde - ein Privater getroffen, ohne dass das Landesrecht (wie dieses in NRW der Fall ist) dieses zulässt, so ist der Bescheid nach dem OVG NRW zwar wirksam, aber rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 — Az.. 9 C 2.11 — BVerwGE 140, 245).
Wird der „Bescheid“ letztlich von dem Privaten, wenngleich gegebenenfalls auch auf Anweisung der Behörde, erlassen und tritt dieser Private nach außen als Entscheidungsträger in Erscheinung, handelt es sich nach dem OVG NRW sogar um einen Schein-Verwaltungsakt, der nicht bestandskräftig werden kann und auch keine Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.2006 — Az.: 10 B 38.06 -).
In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage kann ein Privater — so das OVG NRW — in Nordrhein-Westfalen nicht als „Beliehener“ zum Erlass von Kommunalabgabenbescheiden befugt sein. In Anbetracht dieser erneuten und klaren Aussage des OVG NRW kann nur empfohlen werden, dass eine Stadt bzw. Gemeinde die Gebührenbescheide selbst erstellt, damit jedwede Prozessrisiken ausgeschlossen werden können (siehe hierzu bereits: MittStGB NRW November 2011 Nr. 509).
Az.: II/2 24-21