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StGB NRW-Mitteilung 303/2011 vom 22.06.2011
Oberverwaltungsgericht NRW zur Gemeinschaftsschule Finnentrop
Mit Presseerklärung vom 9. Juni 2011 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass die Genehmigung der Gemeinschaftsschule Finnentrop rechtswidrig sei. Die Errichtung der Gemeinschaftsschule „Perspektivschule Finnentrop“ setze eine Änderung des Schulgesetzes voraus. Die Schulversuchsermächtigung in diesem Gesetz sei hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage. Das hat der 19. Senat des OVG NRW in zwei Eilverfahren entschieden.
Wesensmerkmal eines Schulversuches sei, dass er der Erprobung von Reformmaßnahmen diene. Die Schulverwaltung müsse einen Erprobungsbedarf darlegen, also eine Ungewissheit über die Eignung der Gemeinschaftsschule als einer neuen Schulform in Nordrhein-Westfalen, mit der längeres gemeinsames Lernen in der Sekundarstufe I ermöglicht und trotz des demographischen Wandels ein wohnortnahes Schulangebot gesichert werden solle. Lege man die Angaben der Schulverwaltung zugrunde, so sei die Eignung der Gemeinschaftsschule zur Erreichung dieser Reformziele jedoch nicht zweifelhaft, sondern stünden bereits fest. Das Schulministerium habe nachvollziehbar und schlüssig einen Bedarf für die Änderungen des gegliederten Schulsystems dargelegt, nicht aber, inwiefern diese Reformen zuvor noch durch einen Schulversuch erprobt werden müssten.
Az.: IV/2 211-35/1