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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 109/2014 vom 07.01.2014
Oberverwaltungsgericht NRW zur gewerblichen Sammlung
Das OVG NRW hat sich mit Beschlüssen vom 11.12.2013 (Az.: 20 B 541/13, 20 B 627/13, 20 B 444/13) der Rechtsprechungslinie des BayVGH (Beschluss vom 08.04.2013 — Az.: 20 CS 13.377) angeschlossen, wonach eine gewerbliche Alttextilien-Sammlung durch die zuständige Behörde (in NRW: die untere Abfallwirtschaftsbehörde) gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG untersagt werden kann, wenn der gewerblicher Sammler unzuverlässig ist. Nach dem OVG NRW kann eine Untersagungsverfügung bezogen auf eine gewerbliche Sammlung nicht nur darauf gestützt werden, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle durch den gewerblichen Sammler nicht sichergestellt ist (vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 14.11.2013 — Az.: 20 CS 13.1704 und Beschluss vom 18.11.2013 — Az.: 20 CS 13.1625).
Vielmehr ist eine Untersagung auch wegen Unzuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers möglich. Zwar reichen nach dem OVG NRW (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers nicht aus. Vielmehr muss ein massives und systematisches Fehlverhalten des gewerblichen Sammlers annähernd feststehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 — Az.: 20 B 122/13).
Ein solches massives und systematisches Fehlverhalten liegt nach dem OVG NRW aber vor, wenn sich aus den zahlreichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren ergibt, dass es gewissermaßen zum Geschäftsmodell des gewerblichen Sammlers gehört, Sammelcontainer für Alttextilien nach eigenem Belieben in den Städten und Gemeinden aufzustellen, ohne sich um eine Nutzungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich der dafür in Anspruch genommen Flächen zu kümmern (ebenso: BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 — Az.: 20 CS 13.377).
Az.: II/2 31-02