Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 509/2015 vom 11.08.2015

Oberverwaltungsgericht NRW zur gewerblichen Sammlung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 07.05.2015 (Az. 20 A 316/14 — abrufbar unter www.nrwe.de) bestätigt, dass eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien durch die zuständige untere Abfallwirtschaftsbehörde gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG untersagt werden kann, wenn die Person des gewerblichen Sammlers als unzuverlässig anzusehen ist. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei nach dem OVG NRW grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit eines gewerblichen Sammlers durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts (die Umwelt) betreffen. In diesem Zusammenhang trifft den Träger einer gewerblichen Sammlung nach dem OVG NRW insbesondere die Pflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle und zu einer insoweit vollständigen Anzeige im Sinne von § 18 Abs. 2 KrWG.

Eine Missachtung dieser Anforderungen bedeutet jedenfalls — so das OVG NRW — eine potenzielle Gefährdung des primären abfallrechtlichen Schutzgutes. Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige könne deshalb grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. Dieses gilt nach dem OVG NRW jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde berechtigterweise auf die Unvollständigkeit hingewiesen und erfolglos um Ergänzung gebeten habe.

Erst recht steht die Zuverlässigkeit nach dem OVG NRW durchgreifend in Frage, wenn im Rahmen der Anzeige (bewusst) unwahre oder verschleiernde Angaben in Bezug auf die Sammlung gemacht werden oder sich die tatsächliche Sammlungsaktivität in diesem Licht präsentiere (so bereits: OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2013 — Az. 20 B 444/13). Nach dem OVG NRW gehören auch die Beachtung der straßenrechtlicher Rechtsvorschriften (§ 18 StrWG NRW)  und zivilrechtlicher Abwehransprüche aus Eigentum und Besitz zu den Rechtsvorschriften, welche die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG rechtfertigen können.

Das Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien auf öffentlichen Gehwegen/Straßenflächen bedarf nach § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW einer Sondernutzungserlaubnis. Dieses gilt nach dem OVG NRW auch für Container, die zwar auch einer privaten Fläche stehen, jedoch so aufgestellt worden sind, dass die Nutzer beim Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche stehen müssen. Steht allerdings eine Unzuverlässigkeit wegen Rechtsverstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss — so das OVG NRW — beachtet werden, dass das primäre Schutzgut des Abfallrechtes davon nicht unmittelbar betroffen ist und ein einzelner Verstoß grundsätzlich noch nicht ins Gewicht fällt.

Bei diesen Verstößen muss daher — so das OVG NRW - regelmäßig ein massives Fehlverhalten in Rede stehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach dem OVG NRW die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG ebenso angenommen werden, wenn Sammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis des privaten Grundstückseigentümers auf dessen Grundstück aufgestellt werden.

Soweit in der Vergangenheit ein solches unzuverlässiges Handeln festzustellen sei, müsse dieses Verhalten mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lasse. Habe der gewerbliche Sammler  - so das OVG NRW - bis in die jüngste Zeit hinein wiederholt oder schwerwiegend einschlägige Rechtsverstöße begangen, sei die Zusicherung der zukünftiger Rechtstreue regelmäßig nicht mehr als eine vage Hoffnung, aber keine tragfähige Grundlage für eine behördliche Prognose, dass der gewerbliche Sammler in der Zukunft zuverlässig sein werde.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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