Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 720/2015 vom 11.11.2015
Oberverwaltungsgericht NRW zur gewerblichen Sammlung
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 21.09.2015 (Az.: 20 A 2120/14) die Untersagung einer gewerblichen Sammlung für Alttextilien durch einen Kreis (untere Abfallwirtschaftsbehörde) als rechtmäßig angesehen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 10.02.2015 - Az.: 20 B 14.710) stellt das OVG NRW zunächst klar, dass der Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG einer einschränkenden Auslegung zugunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stadt, Gemeinde, Kreis) bedarf. Beide Obergerichte nehmen ausdrücklich Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.08.2014 (Az.: 2 BvR 2639/09 — NVwZ 2015, S. 52), wonach dem Bundesgesetzgeber auch unter dem Blickwinkel des europäischen Abfallrechts die Befugnis zusteht, das kommunale (öffentlich-rechtliche) Abfallentsorgungssystem vor gewerblichen Sammlungen zu schützen.
Nach dem Rechtsstandpunkt des OVG NRW (Urteil vom 21.09.2015 (Az.: 20 A 2120/14) handelt es sich bei dem Regelbeispiel in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr.1 KrWG gleichwohl um eine sog. widerlegliche Vermutung. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG sei eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und der Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte bereits eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Eine solche Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei aber gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG wiederum dann nicht schutzwürdig, wenn die von dem gewerblichen Sammler angebotene Sammlung wesentlich leistungsfähiger sei als die bereits angebotene oder konkret geplante Leistung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von ihm beauftragten Dritten.
Aus dem Gesetzes-Wortlaut „wesentliche Beeinträchtigung ist anzunehmen“ leitet das OVG NRW ab, dass jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob eine wesentliche Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt oder nicht. Das Regelbeispiel in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG (vorhandenes Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers) führt somit nach dem OVG NRW nicht automatisch zur Unzulässigkeit einer gewerblichen Sammlung. Das Regelbeispiel dient — so das OVG NRW — zwar dazu, eine hochwertige Erfassung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu schützen und die jederzeit verfügbare öffentliche Abfallentsorgung abzusichern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.08.2014 — Az.: 2 BvR 2639/09).
In Anknüpfung hieran sei eine gewerbliche Alttextilien-Sammlung mit Blick auf das Regelbeispiel in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG dann zu untersagen, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nachweisbar ein hochwertiges Erfassungssystem aufgebaut hat. Gleichwohl könne sich im konkreten Einzelfall auch ergeben, dass eine gewerbliche Sammlung ihrem Umfang nach so gering sei, dass eine wesentliche Beeinträchtigung nicht angenommen werden könne. In dem konkreten Fall war das durch die Stadt aufgebaute öffentlich-rechtliche Erfassungssystem der Stadt schutzwürdig, weil diese ein hochwertiges flächendeckendes Containersystem mit 130 Sammel-Containern für Alttextilien an 92 Standorten im Stadtgebiet aufgebaut hatte, welches durch den Umfang und das Ausmaß der angedachten gewerblichen Sammlung wesentlich beeinträchtigt worden wäre.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das OVG NRW mit Beschluss vom 15.08.2013 (Az.: 20 A 2798/11, 20 A 3043/11 und 20 A 3044/11 —) bereits entschieden hatte, dass es keinen Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mehr gibt, wenn dieser sein öffentlich-rechtliches Erfassungssystem aufgegeben hat, d. h. „überlässt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewissermaßen das Feld den gewerblichen Sammlern“, gibt es für ihn keinen Schutz mehr.
Az.: II/2 31-02 qu-ko