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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 185/2016 vom 01.02.2016
Oberverwaltungsgericht NRW zur gewerblichen Sperrmüllsammlung
Das OVG NRW hat mit Urteilen vom 26.01.2016 (Az. 20 A 318/14 und 20 A 319/14) entschieden, dass gewerbliche Sperrmüllsammlungen im Hinblick auf die Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unzulässig sind. Sperrmüll unterfällt — so das OVG NRW - dem Begriff der „gemischten Abfälle aus privaten Haushaltungen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG. Diese Regelung habe den Sinn und Zweck im Einklang mit dem europäischen Abfallrecht den Städten und Gemeinden sowie Kreisen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Entsorgung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen vorzubehalten.
Damit solle garantiert werden, dass diese Abfälle ortsnah und nach dem Stand der Technik entsorgt werden. Sperrmüll sei auch nichts anderes als „großteiliger Restmüll“ und berge damit letztlich die gleichen Risiken hinsichtlich der umweltgerechten Entsorgung wie der (kleinteiligere) Restmüll. Die stoffliche Zusammensetzung von Sperrmüll unterscheide sich auch nicht vom sonstigen Restmüll als gemischten Abfall aus privaten Haushaltungen.
Außerdem weist das OVG NRW zutreffend darauf hin, dass angesichts der unterschiedlicher Abfallgefäß-Größen nicht abstrakt festlegbar sei, wann Restmüll und wann Sperrmüll vorliegt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber die Sperrmüllsammlung für gewerbliche Entsorgungsunternehmen habe eröffnen wollen, denn dieses lasse sich aus dem Gesetzgebungsprozess zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nicht ableiten. Das OVG hat allerdings die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, so dass abzuwarten sein wird, ob das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsprechungslinie des OVG NRW folgt.
Az.: 25.0.2.1 qu