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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 420/2015 vom 08.06.2015
Oberverwaltungsgericht NRW zur Grundgebühr
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 27.04.2015 (Az. 9 A 2813/12) grundsätzliche Ausführungen zur Kalkulation und Erhebung einer Grundgebühr im Bereich der Abfallentsorgung getätigt. Nach dem OVG NRW ist eine Grundgebühr rechtswidrig, wenn in diese abfallmengenabhängige (variable) Kosten eingestellt werden. In eine Grundgebühr dürfen nur abfallmengenunabhängige (fixe) Kosten (Vorhaltekosten) eingestellt werden. Bezogen auf die so genannten Vorhaltekosten als Fixkosten weist das OVG NRW darauf hin, dass mit Blick auf Personalkosten in die Grundgebühr nur solche Personalkosten eingestellt werden dürfen, die allen Gebührenschuldnern zugute kommen.
Werden danach Sonderleistungen mit spezieller Sondergebühr erbracht wie z. B. Sondereinzel-Leerungen mit gesonderter Anfahrt, so können die dabei entstehenden Personalkosten nicht in eine Grundgebühr eingestellt werden, weil sie nur bestimmten Gebührenschuldnern zugute kommen. Darüber hinaus hat das OVG NRW klargestellt, dass eine vom Satzungsgeber vorgegebene Prozentquote bezogen auf den Anteil der Fixkosten, die in die Grundgebühr eingestellt werden sollen, strikt einzuhalten ist. Anderenfalls ist die Grundgebühr rechtswidrig.
Az.: II/2 33-10 qu-ko