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StGB NRW-Mitteilung 472/2011 vom 29.09.2011
Oberverwaltungsgericht NRW zur Höhe der Landschaftsumlage
Gemäß § 22 Abs. 1 Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) darf die Landschaftsumlage höchstens in Höhe der Differenz zwischen den sonstigen Erträgen (ohne Landschaftsumlage) des Landschaftsverbandes und den im Ergebnisplan ausgewiesenen Aufwendungen erhoben werden.
Das Zurückbleiben der sonstigen Erträge hinter den Aufwendungen im Ergebnisplan ist nicht nur Voraussetzung der Erhebung der Landschaftsumlage; vielmehr stellt die Differenz zwischen diesen beiden Größen zugleich eine höhenmäßige Begrenzung der zu erhebenden Landschaftsumlage dar.
Die Landschaftsumlage darf nicht zu einer haushaltsplanmäßigen Überschussbewirtschaftung führen. Dies hat das OVG NRW in einem Beschluss vom 15.08.2011 (Az.: 15 A 1072/11) festgestellt.
Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit der Höhe der vom Landschaftsverband Rheinland für das Haushaltsjahr 2007 erhobenen Landschaftsumlage. Die Klägerin meinte, die Landschaftsumlage für das Haushaltsjahr 2007 sei sie betreffend um rd. 180.000 Euro zu hoch festgesetzt worden, da die Landschaftsumlage maximal in Höhe der Differenz zwischen den Aufwendungen des Verbandes und seinen sonstigen Erträgen erhoben werden dürfte. Dies habe der Landschaftsverband für das Haushaltsjahr 2007 nicht beachtet. Seinerzeit war in § 1 der Haushaltssatzung für den Ergebnisplan ein Überschuss in Höhe von rd. 17 Mio. Euro festgesetzt worden. Der gegen die Landschaftsumlage für das Jahr 2007 gerichteten Klage gab das VG Düsseldorf in erster Instanz statt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb vor dem OVG NRW jetzt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht habe mit Blick auf den eindeutigen — nicht interpretationsfähigen — Wortlaut des § 22 Abs. 1 LVerbO zu Recht entschieden, dass die Landschaftsumlage höchstens in Höhe der Differenz zwischen den sonstigen Erträgen (ohne Landschaftsumlage) des Landschaftsverbandes und den im Ergebnisplan ausgewiesenen Aufwendungen erhoben werden darf. Dabei habe die erkennende Kammer richtig unter Hinweis auf die Verwendung des Begriffes „soweit“ in § 22 Abs. 1 LVerbO darauf abgestellt, dass ein Zurückbleiben der sonstigen Erträge hinter den Aufwendungen im Ergebnisplan nicht nur Voraussetzung der Erhebung der Landschaftsumlage ist, sondern darüber hinaus die Differenz zwischen diesen beiden Größen gleichzeitig eine höhenmäßige Begrenzung der zu erhebenden Landschaftsumlage darstellt, sie also nicht wie hier zu einer haushaltsplanmäßigen Überschussbewirtschaftung führen darf. Damit schreibt das geltende Recht die schon vor Einführung des NKF geltende Rechtslage fort, was auch die Begründung zum Gesetzentwurf zeigt, wonach in § 22 Abs. 1 LVerbO lediglich redaktionelle Anpassungen an die Begriffe des neuen gemeindlichen Haushaltsrechts vorgenommen worden sind.
Wenn der Landschaftsverband die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils deshalb anzweifele, weil es das VG als unerheblich ansehe, dass dem Landschaftsverband rechtmäßige Alternativen zur streitigen Überschussbewirtschaftung nicht zur Verfügung stünden, übersehe er, dass es der Mangel an Alternativen nicht rechtfertigt, geltendes Recht — wie hier die eindeutige Regelung des § 22 Abs. 1 LVerbO — außer Acht zu lassen. Vor diesem Hintergrund gehe ferner der Hinweis des Landschaftsverbandes fehl, sein Normverständnis von § 22 Abs. 1 LVerbO sei auch mit Blick auf die Selbstverwaltungsgarantie verfassungsrechtlich geboten, da es immer wieder vorkommen könne, dass der Landschaftsverband über andere Möglichkeiten der Beschaffung von Liquidität als eine entsprechende Gestaltung der Umlage nicht verfüge.
Die Entscheidung des OVG NRW betrifft die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zwar nur mittelbar. Sie ist allerdings in zweierlei Hinsicht sehr bedeutsam: Zum einen gilt die Argumentation zur Begrenzung der Höhe der Landschaftsverbandsumlage in gleicher Weise für die Begrenzung der Höhe der Kreisumlagen, da § 56 Abs. 1 KrO hinsichtlich der höhenmäßigen Begrenzung der Umlage denselben Wortlaut aufweist wie § 22 Abs. 1 LVerbO [(…), soweit die sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken, ist eine Umlage (…)]. Außerdem wird darauf zu achten sein, dass die Kreise die Entlastungen durch die Erstattungen überzahlter Landschaftsumlage an die Umlagezahler weiterreichen.
Az.: IV/1 904-17