Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 315/2012 vom 18.05.2012

Oberverwaltungsgericht NRW zur Kalkulation der Regenwassergebühr

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 02.05.2012 (Az.: 9 A 1884/11 — abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass bei der Kalkulation der Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) die Trennung der Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung einerseits und die Regenwasserbeseitigung andererseits nicht auf der Grundlage der sog. Mehraufwandsmethode durchgeführt werden kann, weil durch diese Methode dem Kostenträger „Schmutzwasserbeseitigung“ zu viele Kosten zugeordnet werden, wodurch gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW geregelte Kostenüberschreitungsverbot verstoßen wird. Damit bestätigt das OVG NRW ein Urteil des VG Arnsberg vom 07.07.2011 (Az.: 11 K 1898/10 — ).

Nach dem OVG NRW ist die Kostenaufteilung (Kostentrennung) auf der Grundlage eines fiktiven (gedachten) Trennkanalsystems die richtige Methode (so bereits: OVG NRW, Urteil vom 15.07.1991 — Az.: 9 A 1635/89).

Az.: II/2 24-21

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