Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 119/2014 vom 13.12.2013

Oberverwaltungsgericht NRW zur Kanal-Anschlusspflicht

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 08.10.2013 (Az.: 15 A 1319/13 - abrufbar unter www.nrwe.de) nochmals klargestellt, dass eine abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde keine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser von privaten Grundstücken (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) erteilen muss, wenn sie vor dem Grundstück eine öffentliche Regenwasserkanalisation gebaut hat. In diesem Fall hat die Gemeinde eine Grundsatzentscheidung über die Art und Weise der ortsnahen Regenwasserbeseitigung im Sinne des § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW durch den Bau eines öffentlichen Regenwasserkanals getroffen. Eine Freistellung kommt bei dieser Sachlage deshalb nicht in Betracht.

Gleichzeitig hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 08.10.2013 erneut entschieden, dass Kosten für den Anschluss eines Wohn-Grundstücks an die öffentliche Abwasserkanalisation in Höhe von 25.000 € (bei einem Vollanschluss) zumutbar sind. Zwar ging es im zu entscheidenden Fall nicht um ein Wohngrundstück, sondern um den Anschluss eines Grundstücks mit Garage an den öffentlichen Regenwasserkanal.

Dennoch weist das OVG NRW unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 10.12.2012 (Az.: 15 A 1505/12 — KStZ 2013, S. 37ff.) darauf hin, dass allein hohe Anschlusskosten nicht ausreichen, um die Unzumutbarkeit eines Anschlusses an den öffentlichen Kanal zu begründen, sondern die Aufwendungen für den Anschluss vielmehr in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen dürfen, wobei die durch die abwassertechnische Erschließung vermittelte Wertsteigerung bezogen das Grundstück zu berücksichtigen ist. Bezogen auf den Wert des Grundstücks ist nach dem OVG NRW dabei auf den Verkehrswert des Grundstücks abzustellen, weil sich in diesem Wert nicht nur die Erträge der eigenen Nutzung, sondern auch die Vorteile abbilden, die ohne Mitwirkung und Leistung des Grundstückseigentümers entstehen. Dieses sind vor allem planungs- und marktbedingte Steigerungen des Grundstückswertes.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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