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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 70/2010 vom 17.12.2009
Oberverwaltungsgericht NRW zur Klärschlamm-Entsorgung aus Kleinkläranlagen
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 08.12.2009 (Az. 9 A 604/09) ein Urteil des VG Arnsberg vom 03.02.2009 (Az. 11 K 942/08) bestätigt. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war, dass der Kläger auf seinem Grundstück eine Kleinkläranlage betreibt und die beklagte Stadt für das Abfahren des Klärschlamms aus dieser Kleinkläranlage eine Klärschamm-Abfuhrgebühr erhoben hatte.
Das VG Arnsberg hatte entschieden, dass die von der beklagten Stadt erhobene Gebühr rechtmäßig ist. Dabei handelte es sich um eine Gebühr pro Person und Grundstück (Personenmaßstab). Nach der Gebührensatzung der Stadt betrug die Gebühr 72,- € pro Bewohner des Grundstücks, wobei sich diese Gebühr um 29,- € pro Grundstücksbewohner ermäßigte, wenn durch Genehmigung der unteren Wasserbehörde keine jährliche Entsorgung der Inhaltsstoffe aus der Kleinkläranlage vorgesehen war.
Nach dem VG Arnsberg handelte es sich bei dem Personenmaßstab um einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, denn es sei — so das VG Arnsberg — ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Menge des zu entsorgenden Klärschlamms von der Zahl der Personen abhängt, die ihre Abwässer in die Kleinkläranlage auf dem Privatgrundstück einleiten. Die aufgrund der individuellen Lebensgestaltung und der unterschiedlichen Abwasserbehandlungssysteme sich ergebenden Abweichungen seien in diesem Rahmen unbeachtlich (vgl. hierzu auch: VG Arnsberg, Urteil vom 04.05.1999 — Az. 11 K 5615/97).
Gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung der „ermäßigten Entsorgungsgebühr“ sprach nach dem VG Arnsberg auch nicht, dass die Kleinkläranlage des Klägers aufgrund ihrer hohen Reinigungsleistung und des sehr geringen Schlammanfalls nicht jährlich zu entleeren war, sondern einem deutlich selteneren Leerungsrhythmus unterlag. Maßgeblich war nach dem VG Arnsberg, dass diese Kleinkläranlage das laufend auf dem klägerischen Grundstück anfallende Schmutzwasser aufnahm. In der Kleinkläranlage fanden daher ständig Reinigungs- und Klärungsprozesse statt, bei denen durchgängig — wenn auch nur in geringer Menge — Klärschlamm produziert wurde.
Ein dauerhafter störungsfreier und ordnungsgemäßer Betrieb der Grundstücks-Kleinkläranlage war damit nach dem VG Arnsberg nur unter der Voraussetzung sichergestellt, dass jederzeit im Fall einer notwendigen Leerung der Kleinkläranlage eine umweltgerechte Entsorgung des Klärschlamms durch die Stadt sichergestellt wurde. Dass auch bei der Kleinkläranlage des Klägers unter bestimmten Voraussetzungen ein Weiterbetrieb nur nach einer erfolgten Schlammentnahme möglich und zulässig sei, ergab sich — so das VG Arnbsberg - zudem aus dem Bescheid der Unteren Wasserbehörde des Kreises. In diesem Bescheid war bestimmt, dass eine Schlammabfuhr bei Bedarf, spätestens bei einer Schlammspiegelhöhe von 50 cm erfolgen muss.
Weiterhin hatte das VG Arnsberg auch die Kalkulation der Klärschlammabfuhrgebühr nicht beanstandet. Es sei anerkannt — so das Gericht - , dass der vom sondergesetzlichen Wasserverband erhobene Kostenbeitrag und die Schmutzwasserabgabe nach der Zahl der Einwohner der betreffenden Gemeinde umgelegt werde, wobei die Gruppe der derjenigen, die auf kanalisierten Grundstücken leben, der Gruppe von Nutzern von Kleinkläranlagen gegenüber gestellt werde. Auch der sondergesetzliche Wasserverband lege die ihm entstehenden Kosten nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf die Städte und Gemeinden um, für den im Wesentlichen die Zahl der Einwohner der jeweiligen Gemeinde maßgeblich sei (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.03.2003 — Az. 9 A 615/01 -).
Dem Umstand, dass der sondergesetzliche Wasserverband bei der Heranziehung der beklagten Stadt diejenigen Einwohner, deren Schmutzwasser in moderne und nicht mehr jährlich zu leerende Kleinkläranlagen entsorgt werden, nur noch mit einer geringeren Wertigkeit berücksichtige, habe die beklagte Stadt dadurch angemessen Rechnung getragen, dass sie für diese Nutzergruppe eine Reduzierung der jährlichen Gebühr um 29,- pro Grundstücksbewohner vorgesehen habe. Diese Gebührenreduzierung ergebe sich daraus, dass die beklagte Stadt bei dieser Nutzergruppe, die über moderne Kleinkläranlagen verfügt, den Klärkostenanteil des sondergesetzlichen Wasserverbandes nicht in voller Höhe sondern nur hälftig berücksichtigt habe.
Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 08.12.2009 diese Rechtsprechung des VG Arnsberg in vollem Umfang bestätigt. Das OVG NRW weist insbesondere darauf hin, dass nach dem Erlaubnisbescheid des Kreises die Schlammabfuhr bei Bedarf, spätestens bei einer Schlammspiegelhöhe von 50 cm zu erfolgen hat. Ein solcher Bedarf könne auch auf anderen Gründen — Verstopfung, Wartung — beruhen und vom Kläger nicht verlässlich dauerhaft ausgeschlossen werden. Die Behauptung des Klägers, der Hersteller der Kleinkläranlage versichere, dass keinerlei Schlammentsorgung erfolgen müsse, sei — so das OVG NRW - nicht schlüssig und stehe außerdem im Widerspruch zu den Ausführungen in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlagen durch das Deutsche Institut für Bautechnik vom 15.11.2006. Danach sei für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage eine bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten und eine Schlammentsorgung spätestens bei einer Füllung des Schlammspeichers mit Schlamm von 50 bzw. 70 Prozent zu veranlassen (Nr. 4.4, Spiegelstrich 5). Zudem habe der Kläger selbst eingeräumt, es sei selbstverständlich zutreffend sei, dass auch bei dem Betrieb der Kleinkläranlage eine bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten sei.
Az.: II/2 24-30 qu-ko