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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 487/2015 vom 07.07.2015
Oberverwaltungsgericht NRW zur Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 15.06.2015 im vorläufigen Verfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt, wonach Verkehrsunternehmen nicht verpflichtet sind, Elektromobile (E-Scooter) in Linienbussen zu befördern. Das OVG hat in seiner Entscheidung vom 15.06.2015, Az.: 13 B 159/15, darauf verwiesen, dass aufgrund eines Gefährdungspotentials bei der Mitnahme von Elektromobilen (E-Scootern) keine Beförderungspflicht des Verkehrsunternehmens besteht.
Dabei beruft sich das Gericht im Wesentlichen auf ein Gutachten, wonach zwar für drei der untersuchten Elektromobile ein Kippen bei einer gewöhnlichen Betriebsbremsung unwahrscheinlich sei, wenn keine Zuladung besteht (insb. keine Person auf dem Elektromobil sitzt), jedoch sei spätestens bei einer Gefahrbremsung ein Kippen des Elektromobils nicht auszuschließen sei. Diese Gefahren ließen sich - anders als bei den Hand- und Elektro-Rollstühlen - nicht durch Sicherungsmaßnahmen beseitigen oder auf ein vertretbares Maß mindern.
Die für die Beförderung von behinderten Menschen zugelassenen (Hilfsmittel-) Fahrzeuge bzw. Krankenfahrstühle könnten demgegenüber in den Linienfahrzeugen sicher abgestellt werden, indem sie nach der Einfahrt im mittleren Bereich des Wagens (gegebenenfalls über eine dafür vorgesehene ausklappbare Rampe) über die sog. "große Sondernutzfläche" zu dem für diese Rollstühle vorgesehenen Platz mit einer diese in Fahrtrichtung begrenzenden "Prallfläche" bzw. einem Prallbrett fahren.
Dies verhindere Kippen oder Rutschen des unmittelbar daran herangefahrenen Krankenfahrstuhls. Wegen der größeren Maße und der geringeren Wendigkeit von Elektromobilen ("Wendekreis", kein Wenden auf der Stelle) im Vergleich mit Hand- oder Elektro-Rollstühlen könnten Elektromobile regelmäßig die Fläche vor dem Prallbrett nicht erreichen; sie könnten deshalb nur - und dies sei auch in der Praxis der Regelfall - quer zur Fahrtrichtung auf der großen Sondernutzfläche im Bereich des mittleren Eingangs abgestellt werden.
Auch für die Sicherung von Elektromobilen an diesem Platz auf andere Weise gebe es derzeit keine praktikablen und technisch realisierbaren Möglichkeiten. Rückhaltesysteme hierfür seien in den bestehenden Linienfahrzeugen weder vorhanden noch technisch nachrüstbar. Man müsste die Elektromobile - worauf auch die verfügbaren Informationen, insbesondere die Bedienungsanleitungen der Hersteller hinweisen - mit Gurten, sonstwie verzurren oder anderweitig befestigen. Dafür seien jedoch entsprechende Einrichtungen, an denen diese Sicherung im Fahrzeug durchgeführt werden könnte, erforderlich.
Az.: III/1 641-87