Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 410/2016 vom 22.06.2016
Oberverwaltungsgericht NRW zur Ratswahl der Stadt Alsdorf
Das Oberverwaltungsgericht (OVG NRW) hat am 21.06.2016 entschieden, dass die Wahl zum Rat der Stadt Alsdorf nicht zu beanstanden ist. Ein unterlegener Wahlbewerber hatte die Wahl mit der Begründung angefochten, dass der Bürgermeister der Stadt Rat und Öffentlichkeit nicht bereits vor dem Wahltermin darüber informiert hat, dass eine Gewerbesteuerrückerstattung von ca. 18 Mio. Euro auf die Stadt zukomme. Darin hat der Kläger eine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung durch Vorenthaltung von Informationen gesehen, die für die Wahlentscheidung des Einzelnen wesentlich sind.
In der Urteilsbegründung führte der Vizepräsident des OVG NRW aus, dass den Bürgermeister keine Offenbarungspflicht in dem konkreten Fall getroffen hat. Der Bürgermeister habe vor der Wahl nicht über Informationen über eine sich abzeichnende Gewerbesteuerrückerstattungsverpflichtung in dem außergewöhnlichen, haushaltsausgleichgefährdenden Ausmaß verfügt. Ebenso könne dem Bürgermeister nicht vorgeworfen werden, dass er die Höhe des Erstattungsbetrags hätte kennen müssen. Vielmehr habe er vor der Wahl verwaltungsintern die erforderlichen Maßnahmen veranlasst, um über eine Gewerbesteuererstattungspflicht hinreichend informiert zu sein.
Mit der Entscheidung wurde das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen. [Aktenzeichen: OVG NRW, 15 A 816/15 (I. Instanz: VG Aachen 4 K 1911/14)]
Az.: 13.2.1.005