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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 506/2011 vom 19.10.2011
Oberverwaltungsgericht NRW zur Regenwassergebühr
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 11.07.2011 (Az.: 9 B 683/11) entschieden, dass auch für die Benutzung eines Seitengrabens zur Regenwasserbeseitigung eine Regenwassergebühr erhoben werden kann. Nach dem OVG NRW stand in dem zu entscheidenden Fall fest, dass es sich bei dem Seitengraben nicht um ein Gewässer handelte. Vielmehr war der Seitengraben als Anlage zur Ableitung von Abwasser und damit auch von gesammelten Niederschlagswasser nach § 3 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW durch die Gemeinde gewidmet worden. Sei der Seitengraben aber eine Anlage der Abwasserbeseitigung, so liegt nach dem OVG NRW in der Aufrechterhaltung des Betriebs dieses Seitengrabens eine die Gebührenerhebung rechtfertigende öffentliche Leistung.
Az.: II/2 24-21 qu-qu