Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 671/2016 vom 21.09.2016

Oberverwaltungsgericht NRW zur Regenwassergebühr

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 24.08.2016 — Az.: 9 A 777/15 — abrufbar unter: justiz.nrw.de) erneut klargestellt, dass bei der Kalkulation der Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) die Kostentrennung bei den öffentlichen Mischwasserkanälen auf der Grundlage der sog. fiktiven Trennmethode erfolgen muss (so bereits: OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2012 — Az.: 9 A 1884/11).

Nach dem OVG NRW kann für die Trennung der Kosten für die Abwasserbeseitigung bezogen auf die Schmutzwasserbeseitigung einerseits und die Niederschlagswasserbeseitigung andererseits nicht auf die Zwei-Kanal-Methode im Kanalanschlussbeitragsrecht zurückgegriffen werden, weil diese Methode  den Anforderungen des Gebührenrechts nicht Rechnung trägt.

Für die Gebührenkalkulation ist nach dem OVG NRW eine Differenzierung  nach Leistungsbereichen (Schmutzwasserentsorgung einerseits und Niederschlagswasserbeseitigung andererseits) geboten  und nicht eine Differenzierung nach Kostenträgern (privat/öffentlich). Diese Differenzierung bietet die fiktive Trennkanal-Methode, d .h. die Kostenaufteilung (Kostentrennung) erfolgt bei öffentlichen Mischwasserkanälen auf der Grundlage eines fiktiven (gedachten) Trennkanalsystems  (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.07.1991 — Az.: 9 A 1635/89).

Az.: 24.1.2.1

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