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StGB NRW-Mitteilung 119/2001 vom 20.02.2001
Oberverwaltungsgericht NRW zur Schülerfahrkostenverordnung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluß vom 19.10.2000 Az.: 19 E 113/00 ausgeführt, daß der Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten auch nach der seit dem 01.01.1998 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) nicht nur der betreffenden Schülerin bzw. dem betreffenden Schüler, sondern auch den die Kosten tragenden Erziehungsberechtigten zusteht.
Zum anderen hat sich das Gericht mit der Frage beschäftigt, ob zu den schulorganisatorischen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 3 SchfkVO auch die definitive Auskunft der Schulleitung gehört, daß die Kapazität in der betreffenden Jahrgangsstufe erschöpft sei. Hierzu hat das Gericht folgendes ausgeführt:
"Zu den schulorganisatorischen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 3 S. 2 SchfkVO sind alle diejenigen Maßnahmen und Umstände zu rechnen, die von einem Schulträger oder der Leitung einer Schule im Rahmen der Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs getroffen bzw. verursacht werden, wie die Festlegung der Zahl der Klassen und der Anzahl der Schüler pro Klasse auf der Grundlage der dazu ergangenen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften, ferner die darauf abgestellte Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers. Darauf, wer die schulorganisatorischen Hinderungsgründe zu vertreten hat, ist nicht abzustellen."
Vor diesem Hintergrund ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, daß zu den schulorganisatorischen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 3 SchfkVO auch die definitive Auskunft der Schulleitung gehört, daß die Kapazität in der betreffenden Jahrgangsstufe erschöpft ist.
Az.: IV/2-214-50/1