Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 323/2013 vom 05.04.2013

Oberverwaltungsgericht NRW zur Tiefenbegrenzungsregelung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 04.03.2013 (Az.: 15 A 2421/12 — abrufbar unter: www.nrwe.de) abermals entschieden, dass einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung die Funktion zukommt, generalisierend die räumliche Erschließungswirkung der Erschließungsanlage auf ein bebautes oder Baulandcharakter aufweisendes Grundstück in der Tiefe zu begrenzen (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 09.10.2012 — Az.: 15 A 1910/12 — KStZ 2013, S. 17 ff.).

Grenzt ein Grundstück nicht unmittelbar an die öffentliche Straße an, in welcher der öffentliche Abwasserkanal verlegt ist, so bedeutet dies nach dem OVG NRW, dass auf der Grundlage der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung die Begrenzung in der Weise vorzunehmen ist, dass die Grenze zwischen Grundstück und der kanalisierten Straße parallel in die Tiefe zu verschieben und dann mit Blick auf die Ausdehnung des Grundstücks in die Breite bis zu dessen seitlichen Grenzen zu verlängern ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.10.2001 — Az.: 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, S. 275 ff.).

Mit Beschluss vom 09.10.2012 (Az.: 15 A 1910/12 — abrufbar unter — ww.nrwe.de) hatte das OVG NRW klargestellt, dass auch innerhalb der Fläche, die durch die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung flächenmäßig bestimmt wird, der sog. wirtschaftliche Grundstücksbegriff des OVG NRW anzuwenden ist. Insoweit hatte das OVG NRW auch auf eine gegebenenfalls erforderliche „Breitenbegrenzung“ bei der Anwendung der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung hingewiesen.

Dieses bedeutet, dass bei der Anwendung der Tiefenbegrenzung und der Bestimmung der Beitragsfläche eine in der Beitragssatzung nicht vorgesehene Breitenbegrenzung vorgenommen wird, indem aus der gesamten durch die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung erfassten Fläche mit der Breitenbegrenzung eine kleinere wirtschaftliche Einheit gebildet und dann flächenmäßig der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Insoweit kann auch auf eine sog. „wohnakzessorische Nutzung“ abgestellt werden, d.h. es wird aus der gesamten Tiefenbegrenzungsfläche eine flächenmäßig kleinere wirtschaftliche Einheit herausgebildet, die akzessorisch zur Wohnnutzung ist.

Az.: II/2 24-22 qu/ko

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