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StGB NRW-Mitteilung 503/2006 vom 24.07.2006
Oberverwaltungsgericht NRW zur Übernahme von Schülerfahrkosten
Ein Schüler begehrte die Übernahme von Kosten einer Begleitperson für den Schulweg. Der Schulträger hat in dem Verfahren die Auffassung vertreten, dass nach den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung diese Kosten nicht übernommen werden müssen.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 25.11.2005 (Az.: 19 E 808/05) festgestellt, der Kläger habe für das Jahr 2004/05 nach den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung keinen Anspruch auf Übernahme der Personalkosten einer medizinisch geschulten Begleitperson im Schülerspezialverkehr. Laut § 11 Schülerfahrkostenverordnung lasse sich der geltend gemachte Anspruch auf Kostenübernahme schon deshalb nicht stützen, weil die Vorschrift aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nur die Übernahme der Fahrkosten, nicht aber die vom Kläger begehrte Übernahme der Personalkosten der Begleitperson vorsehe. Auch die Regelungen über den Schülerspezialverkehr (§ 14 Schülerfahrkostenverordnung) enthielten keine dahingehende Kostenübernahmeregelung. Abgesehen davon, dass es dem Kläger um die Übernahme der Personalkosten einer von seinen Eltern beauftragten Pflegeperson gehe, enthielten die Regelungen über den Schülerspezialverkehr auch keine Verpflichtung des Beklagten als Schulträger auf seine Kosten medizinisch geschultes Begleitpersonal im Schülerspezialverkehr einzusetzen. Könne der Kläger mit einem Schülerspezialverkehr nicht zur Förderschule befördert werden, folge daraus allein ein Anspruch gem. §§ 15, 16 Schülerfahrkostenverordnung auf Übernahme der Beförderung mit einem Privatfahrzeug (einschließlich Taxen und Mietwagen). Dieser Anspruch sei aber nur auf Zahlung der in § 16 Abs. 1 Schülerfahrkostenverordnung vorgesehenen Wegstreckenentschädigung gerichtet. Mit der Wegstreckenentschädigung seien alle sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Benutzung eines Privatfahrzeugs abgegolten.
Für die Zeit ab 16. März 2005 stehe der beantragten Übernahme der Personalkosten für eine medizinisch geschulte Begleitperson im Schülerspezialverkehr auch entgegen, dass der Gesetzgeber derartige Kosten mit Wirkung ab 16. März 2005 von vornherein nicht mehr zu den Schulkosten rechne, die der Beklagte als Schulträger tragen müsse. Das folge aus der am 16. März 2005 in Kraft getretenen Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz NRW. Danach gehören die Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht werde, nicht zu den Schulkosten. Um derartige Kosten gehe es hier.
Da der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz NRW die Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers von vornherein nicht zu den Schulkosten zugeordnet habe, gehörten die vom Schulträger als Sachkosten zu tragenden Schülerfahrkosten nur insoweit zu den Schulkosten im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz, als sie nicht unter § 92 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz NRW fallen. Ob damit die Regelung des § 11 Schülerfahrkostenverordnung, wonach bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen und körperlichen Behinderung die Fahrkosten für eine notwendige Begleitperson zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören, mit Blick auf den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes die Grundlage entzogen sei, bedürfe hier keiner näheren Erörterung.
Die dargestellte nordrhein-westfälische Rechtslage sei bei summarischer Prüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Staat sei zwar aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrages gem. Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz verpflichtet im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereitzustellen, das den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung lasse. Daraus folge jedoch nicht, dass er sämtliche Kosten, die beim Besuch einer Schule notwendig anfallen, tragen müsse. Dabei bedürfe im vorliegenden Fall keiner näheren Erörterung, ob der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag einen Kernbereich von Aufgaben erfasse, die der Staat auch unter Kostengesichtspunkten tragen müsse und nicht den Eltern und Schülerinnen oder Schülern überantworten dürfe. Dies könne etwa bei solchen Personal- und Sachkosten der Fall sein, die zwingend aufzuwenden seien, weil andernfalls der Schüler überhaupt nicht am Unterricht der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke anwesend sein kann. Die Schülerfahrkosten gehörten jedenfalls nicht zu diesem Kernbereich.
Az.: IV/2 214-50/1