Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 713/2015 vom 24.11.2015

Oberverwaltungsgericht NRW zur Unterhaltung einer Ufermauer

Nach dem OVG NRW (Beschluss vom 28.09.2015 — Az.: 20 A 20/13 -) kann bei einer Ufermauer grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass diese überhaupt keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dient. Damit war nach dem OVG NRW in dem entschiedenen Fall die in Rede stehende unterhaltungsbedürftige Ufermauer keine Anlage am Gewässer (§ 36 WHG, § 94 LWG NRW) und damit auch der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks nicht unterhaltungspflichtig (vgl. zur Verantwortlichkeit für Anlagen an Gewässern auch: Queitsch, Städte- und Gemeinderat 2014, Heft 7+8, S.23 ff.)

Ein Bauwerk (wie z. B. eine Ufermauer), welches zumindest auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient, ist nach dem OVG NRW keine Anlage im Sinne der §§ 36 WHG, 94 LWG NRW (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.12.2008 — Az.: 13 LC 2/06; hessVGH, Urteil vom 26.02.1997 — Az.: 7 UE 2907/94 -, ZfW 1998, S. 326; BVerwG, Beschluss vom 17.11.2009 — Az.: 7 B 14.09 - , NVwZ 2010, S. 257).

Der rechtliche Hintergrund dafür ist — so das OVG NRW - , dass allein dann, wenn die Zweckbestimmung einer Anlage am Gewässer und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt, keine Veranlassung für den zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten besteht, Maßnahmen zur Erhaltung an einer solchen  Anlage an einem Gewässer durchzuführen (so: OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2015 — Az.: 20 A 20/13 -; OVG NRW, Urteil vom 13.07.2010 — Az.: 20 A 1896/10 — ; OVG NRW, Urteil vom 29.01.2004 — Az.: 20 A 718/02 - ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2010 — Az.: I-18 U 112/09 - abrufbar unter www.nrwe.de).

Dient die Anlage auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck, besteht ein Interesse an Maßnahmen gerade der Gewässerunterhaltung in Bezug auf ihre Erhaltung, mit der Folge, dass dem Gewässerunterhaltungspflichtigen auch eine Maßnahmen-Verantwortung bezogen auf die Anlage am Gewässer (hier: die Ufermauer) zukommt. Bei einer Ufermauer ist nach dem OVG NRW (Beschluss vom 28.09.2015 — Az.: 20 A 20/13) jedenfalls davon auszugehen, dass diese grundsätzlich auch dazu dient, einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss im Gewässer sicherzustellen, so dass diese auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient.

Az.: II/2 24.0.15 qu-qu

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