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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 504/2011 vom 19.10.2011
Oberverwaltungsgericht NRW zur Widmung von Abwasseranlagen
Das OVG NRW hat sich mit Beschluss vom 13.5.2011 (Az.: 15 A 2825/10) erneut mit der Frage der Widmung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung beschäftigt. Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist, hängt — so das OVG NRW — davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und ob er durch Widmung entsprechend bestimmt worden ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2010 — Az.: 15 A 89/10 -; OVG NRW, Urteil vom 18.5.1999 — Az.: 15 A 2880/96 . NWVBl. 2000, S. 730ff.).
Dabei ist die Widmung nicht formgebunden und sie kann auch schlüssig erfolgen. Insoweit muss lediglich der (nach außen wahrnehmbare) Wille der Gemeinde erkennbar sein, die betreffende Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen. Diesen Widmungswillen kann eine Gemeinde nach dem OVG NRW unter anderem dadurch zu erkennen geben, dass sie für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren erhebt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2010 — Az.: 15 A 89/10 -; OVG NRW, Urteil vom 5.9.1986 — Az.: 2 A 2955/83 — GemHH 1987, S. 187).
Einer Widmung steht nach dem OVG NRW auch nicht entgegen, dass die Gemeinde kein Eigentümer der Anlage ist und keine Zustimmung des jeweiligen Eigentümers der Anlage vorliegt. In der Rechtsprechung des OVG NRW sei seit langem anerkannt, dass es für die Wirksamkeit einer Widmung von Entwässerungsstrecken und damit für deren Einbeziehung in die gemeindliche Abwasseranlage weder erforderlich sei, dass die einzubeziehenden Strecken im Eigentum der Gemeinde stehen, noch das der jeweilige Eigentümer der einbezogenen Flächen die zur Rechtmäßigkeit der Widmung erforderliche Zustimmung erteilt habe (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2010 — Az.: 15 A 89/10 -; OVG NRW, Urteile vom 7.9.1987 — Az.: 2 A 993/85 — GemHH 1988, S. 162ff., und 14.12.1977 — Az.: II A 235/76 — RdL 1978, S. 212f.).
Richtig sei allerdings — so das OVG NRW — dass eine wegen Rechtswidrigkeit aufgehobene Widmung eines Kanals als öffentliche Entwässerungseinrichtung nicht mehr existent sei und daher nicht mehr als Grundlage für die Annahme dienen könne, bei dem Kanal handele es sich um eine öffentliche Entwässerungseinrichtung.
Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:
Auch wenn eine Widmung schlüssig erfolgen kann sollte im Zweifelsfall im eine ausdrückliche Widmung vorgenommen werden, um jedwede Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Für die Wirksamkeit einer Widmung ist es nach dem OVG NRW zwar völlig unerheblich, ob diese rechtswidrig ist. Denn die „nur“ rechtswidrige Widmung ist nicht nichtig, so dass deren Wirksamkeit nicht von ihrer Rechtswidrigkeit abhängt. Allerdings ist eine rechtswidrige Widmung anfechtbar. Wird sie etwa durch einen Eigentümer angefochten, weil er zur Widmung keine Zustimmung erteilt hat und wird die Widmung wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, so ist sie nicht mehr existent. Deshalb empfiehlt es sich, in jedem Fall die erforderliche Zustimmung des Eigentümers einzuholen, weil anderenfalls die Gefahr besteht, dass die Widmung ins Leere geht, wenn sie durch Anfechtung des Eigentümers nachträglich als rechtswidrig aufgehoben wird.
Az.: II/2 24-30 qu-qu