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StGB NRW-Mitteilung 403/2015 vom 09.06.2015
Oberverwaltungsgericht NRW zur Zumutbarkeit landwirtschaftlicher Gerüche
Das OVG NRW hat mit Grundsatzurteilen vom 01.06.2015 (Aktenzeichen: 8 A 1760/13, 8 A 1487/14 und 8 A 1577/14) die Klagen von Anwohnern gegen drei gewerbliche Geflügelmastanlagen abgewiesen und zugleich die stattgebenden erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aufgehoben. Die Anwohner - selbst aktive bzw. ehemalige Landwirte - hatten gegen die den Betreibern erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen geklagt und geltend gemacht, die zu erwartenden Geruchsimmissionen überstiegen das ihnen zumutbare Maß.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende im Wesentlichen ausgeführt: Im Außenbereich liege die Grenze des Zumutbaren grundsätzlich bei einem Wert von 15% sog. Jahresgeruchsstunden; das bedeute, stark vereinfacht gesagt, dass die Gerüche nicht häufiger als 15 % der Jahresgesamtzeit von Anwohnern wahrnehmbar sein dürften. Je nach den Gesamtumständen im Einzelfall seien bei landwirtschaftlichen Gerüchen (aus Tierhaltungsanlagen) auch Werte bis zu 25 % zumutbar. Für die Frage, in welchem Umfang Geruchsimmissionen über 15 % der Jahresgeruchsstunden hinzunehmen seien, komme es maßgeblich auf die Ortsüblichkeit derartiger Gerüche, auf die Siedlungsstruktur und die historische Entwicklung an.
Bei der Prognose der Geruchsbelastungen seien Gerüche, die von eigener Tierhaltung ausgingen, unberücksichtigt zu lassen. Anderenfalls könnten Anwohner durch eigene Tierhaltung Vorhaben in der Nachbarschaft mit Verweis auf selbstverursachte Gerüche verhindern. Nur in seltenen, ganz besonders gelagerten Fällen könnten auch Werte von über 25 % der Jahresgeruchsstunden noch zumutbar sein; dies könne dann der Fall sein, wenn das neue Vorhaben - z.B. durch Ersetzung eines alten Stalls - zu einer Verbesserung der Gesamtgeruchsbelastung führe.
In den zu entscheidenden Fällen erwiesen sich die prognostizierten Geruchshäufigkeiten der Geflügelmastanlagen von maximal 25 % nach Auffassung des Senats als noch zumutbar. Die Umgebung sei jeweils von einer Vielzahl tierhaltender Betriebe auf engem Raum geprägt. Zu der damit einhergehenden Geruchsbelastung durch Tierhaltung hätten die Kläger als Landwirte zumindest in der Vergangenheit selbst in erheblichem Maß beigetragen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Az.: II/1 660-00