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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 292/2001 vom 05.05.2001
Oberverwaltungsgericht NW zu Sportanlagen
Werden durch die Anlage einer vorgesehenen Sportanlage voraussichtlich die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV überschritten, können die Nutzer der betroffenen Wohngebäude nicht darauf verwiesen werden, daß sie diese Überschreitungen hinzunehmen und sich ggf. durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes selbst zu schützen haben.
Ein mögliches Überschreiten der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV führt dann nicht zu einem beachtlichen Abwägungsmangel, wenn die Einhaltung der Richtwerte noch im Baugenehmigungsverfahren durch entsprechende Vorgaben in der Baugenehmigung sichergestellt werden kann.
OVG NW, Beschluß vom 05.10.2000 - 7 a D 56/97.NE -
Az.: II/1 615-02