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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 555/2017 vom 24.07.2017
Oberverwaltungsgericht Saarland zu Gewerbeabfällen
Das OVG Saarland hat mit Beschluss vom 01.06.2017 (Az.: 1 D 341/17) entschieden, dass die bloße Absicht einer späteren Verwertung von Abfällen nicht ausreicht, um einen Abfall zum nicht überlassungspflichtigen „Abfall zur Verwertung“ zu machen. Erforderlich ist nach dem OVG Saarland vielmehr, dass die Verwertung des in Rede stehenden Abfalls konkret ansteht. Der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger muss deshalb konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung schlüssig und nachvollziehbar aufzeigen. Anderenfalls liegt Abfall zur Beseitigung vor, welcher der Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG zu überlassen ist.
Mit Blick auf die am 01.08.2017 in Kraft tretende, neue Gewerbeabfall-Verordnung wird auf Folgendes hingewiesen: Der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger muss auch weiterhin eine Pflicht-Restmülltonne nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG i. V. m. § 7 Gewerbeabfall-Verordnung in Benutzung nehmen, wenn er die Vermutung nicht widerlegen kann, dass bei ihm keine Abfälle zur Beseitigung anfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 — Az.: 1 BvR 1290/05 ; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2005 — Az.: 10 C 4.04 — UPR 2006, S. 272; BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 — Az.: 7 C 25.03 — UPR 2005, S. 344; OVG Saarland, Beschluss vom 01.06.2017 — Az.: 1 D 341/17 - ; OVG Saarland, Urteil vom 26.02.2015 — Az.: 2 A 488/13 - ; OVG BB, Beschluss vom 18.03.2015 — Az.: OVG 9 N 171.13 — ; OVG NRW, Beschluss vom 16.4.2009 — Az.: 14 A 3731/06).
Ebenso muss der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger auch weiterhin für die bei ihm anfallenden und nicht überlassungspflichtigen „Abfälle zur Verwertung“ einen schlüssigen und nachvollziehbaren Verwertungsweg aufzeigen. Hierzu gehört auch, dass er darlegen kann, wo genau seine Abfälle ordnungsgemäß und schadlos (§ 7 Abs. 3 KrWG) verwertet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.04.2008 — Az.: 9 BN 4.07 — BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 — Az.: 10 C 4.04 - ; OVG Saarland, Urteil vom 26.02.2015 — Az.: 2 A 488/13 - ; OVG BB, Beschluss vom 18.03.2015 — Az.: OVG 9 N 171.13 — ; VGH BW, Urteil vom 27.03.2007 — Az.: 10 S 2221/03 - ; OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2009 — Az. 14 A 3731/06). Ebenso muss für die konkrete Abfallfraktion, die „Abfall zur Verwertung“ sein soll, erläutert werden, ob eine stoffliche oder eine energetische Verwertung durchgeführt wird bzw. dass die Anforderungen der Gewerbeabfall-Verordnung eingehalten werden.
Der vorstehenden zitierten Rechtsprechung steht auch § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GewAbfV nicht entgegensteht. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GewAbfV genügt als Dokumentation des gewerblichen Abfallbesitzers/-erzeugers bei der Zuführung von getrennt gesammelten Abfällen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat.
Diese Dokumentations- bzw. Nachweisregelung bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur auf bereits getrennt gesammelte Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV. Für den Fall des Abweichens von der Getrennthaltungspflicht ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 GewAbfV eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger erforderlich und es ist weiterhin eine schlüssige Darlegung des Verwertungsweges und des Verwertungserfolges durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger als erforderlich anzusehen.
Az.: 25.0.2.1 qu